Online-Nachricht - Montag, 14.12.2020

Corona | Erweiterung der Corona-Hilfen (BMF)

Die Überbrückungshilfe III wird ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab betroffen sind.

Das BMF führt hierzu u.a. aus:

  • Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

  • Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe). Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum . Anträge hierfür können rückwirkend bis gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

  • Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

  • Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

  • Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem – bis zum einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum . Damit werden die Regelungen des die bis befristet waren, angemessen verlängert. Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht.

Quelle: BMF online Stand (JT)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-66543