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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1455/16

Gesetze: KStG 2009 § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2, KStG 2009 § 8 Abs. 7 S. 2, KStG 2009 § 8 Abs. 9, KStG 2009 § 34 Abs. 6 S. 4, KStG 2009 § 34 Abs. 6 S. 9, GG Art. 20 Abs. 3, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3

Dauerdefizitärer Bäderbetrieb einer kommunalen Eigengesellschaft

Ausschluss von vGA

keine rückwirkende Anwendung der Spartentrennung in Veranlagungszeiträumen vor 2009

Leitsatz

1. Im Gesetzgebungsverfahren wurde offenbar übersehen, dass § 8 Abs. 7 KStG 2009 nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2009 auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anwendbar ist, während § 8 Abs. 9 KStG 2009 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Dieses Missgeschick des Gesetzgebers kann nicht durch eine einschränkende Auslegung der Rückwirkungsanordnung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2009 nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte korrigiert werden (entgegen ).

2. Da der gesetzliche Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Veranlagungszeiträumen vor 2009 nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2009 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG 2009 sowie § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2009 ohne entsprechende rückwirkende Anwendbarkeit der als Flankierung hierzu beabsichtigten Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 und § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG 2009 auf einem legislativen Missgeschick beruht, liegt keine unionsrechtswidrige Beihilfe vor.

Fundstelle(n):
IAAAH-66491

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Sächsisches FG, Urteil v. 07.07.2020 - 8 K 1455/16

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