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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 323/20

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 S. 1, EStG § 35a Abs. 4 S. 1

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems

Leitsatz

Nimmt die allein und nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende Steuerpflichtige ein Hausnotrufsystem in Anspruch, das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasst, steht ihr die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung befindet (Anschluss an , BStBl 2016 II S. 272; Abgrenzung zu sowie ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 29
DStRE 2021 S. 920 Nr. 15
EStB 2021 S. 177 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22059 Nr. 1
KÖSDI 2021 S. 22392 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2021 S. 12
JAAAH-66482

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Sächsisches FG, Urteil v. 14.10.2020 - 2 K 323/20

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