VollzA 9.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Vollstreckungsauftrag

9. Frist für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags [1]

(1) In jedem Vollstreckungsauftrag ist eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Vollstreckungsauftrag auszuführen und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen ist.

(2) 1Kann der Vollziehungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgerecht erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsstelle zurückzugeben; dabei hat er die Gründe der Nichtausführung schriftlich oder elektronisch anzugeben. 2Eine Verzögerung kann zu Nachteilen für den Vollstreckungsgläubiger führen, selbst wenn die dem Vollziehungsbeamten gesetzte Frist nicht überschritten wird. 3Bei einer Verzögerung ist der Vollziehungsbeamte unter Umständen schadensersatzpflichtig.

(3) 1Den Empfang der Vollstreckungsaufträge hat der Vollziehungsbeamte zu bescheinigen. 2Im Bereich der Zollverwaltung bedarf es dieser Empfangsbescheinigung nicht, wenn dem Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsaufträge übersandt werden. 3Die pünktliche Rückgabe aller Vollstreckungsaufträge durch den Vollziehungsbeamten wird überwacht.

(4) Für die Abführung von Zahlungsmitteln (Abschnitt 15 Abs. 1, Abschnitt 58) und anderen Sachen (Abschnitt 59) an die zuständige Kasse gelten die besonderen Fristbestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 2.

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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 9 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .