VollzA 61.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Sondervorschriften für die Zollverwaltung

61. Sondervorschriften für die Zollverwaltung

Im Bereich der Zollverwaltung tritt an die Stelle der zuständigen Kasse die Zahlstelle des Hauptzollamts.

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GAAAA-77747