VollzA 5.

Erster Teil: Allgemeines

5. Steuergeheimnis

(1) 1Nach § 30 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Diese Pflichten enden auch nicht, wenn der Vollziehungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst oder aus dem Dienst der Finanzverwaltung ausscheidet.

(2) Die Verletzung des Steuergeheimnisses (Absatz 1) ist mit Strafe bedroht (§ 355 StGB).

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