VollzA 30.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Verhalten des Vollziehungsbeamten bei Nichtleistung, Widerstand und Einwendungen; Durchsuchung, Öffnen von Wohnungen [1]

30. Verhalten bei Widerstand [2]

(1) 1Trifft der Vollziehungsbeamte bei einer Vollstreckung auf Widerstand, so darf er Gewalt anwenden. 2Widerstand ist dann gegeben, wenn die Ausführung des Amtsgeschäfts nicht ohne Gewalt möglich erscheint. 3Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.

(2) 1Bei Widerstand hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte den Widerstand allein brechen könnte.

(3) 1Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, dass er bei einer Vollstreckung Widerstand finden und zur Überwindung des Widerstandes polizeilicher Unterstützung bedürfen wird, so hat er dies der Vollstreckungsstelle anzuzeigen, die das Weitere veranlasst. 2In dringenden Fällen und in Fällen, in denen dem Vollziehungsbeamten bei einer bereits begonnenen Vollstreckung Widerstand angedroht oder geleistet wird, kann der Vollziehungsbeamte die Unterstützung durch die Polizei unmittelbar anfordern.

(4) 1In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll der Vollziehungsbeamte darauf hinweisen, dass das Leisten von Widerstand schwere strafrechtliche Folgen hat. 2Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet wurde. 3Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich.

(5) Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1998 I S. 877) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 30 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .