VollzA 3.

Erster Teil: Allgemeines

3. Ausschließung von der Amtstätigkeit [1]

(1) 1Nach § 82 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn

  1. er selbst beteiligt ist,

  2. ein Angehöriger von ihm beteiligt ist,

  3. er einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in der gleichen Sache vertritt,

  4. ein Angehöriger von ihm für einen Beteiligten in der gleichen Sache Hilfe in Steuersachen leistet,

  5. er bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht, wenn seine Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

  6. er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist.

2Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden.

(2) Beteiligt ist insbesondere derjenige, dessen Belange durch die Vollstreckungsmaßnahme berührt werden, weil er selbst die beizutreibende Leistung schuldet oder neben dem Schuldner für die Leistung haftet oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

(3) 1Nach § 15 der Abgabenordnung sind Angehörige des Vollziehungsbeamten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4:

  1. der Verlobte,

  2. der Ehegatte oder der Lebenspartner,

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, zum Beispiel Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Stiefeltern, Stiefkinder,

  4. Geschwister,

  5. Kinder der Geschwister,

  6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der Lebenspartner,

  7. Geschwister der Eltern,

  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

  3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(4) Hat der Vollziehungsbeamte einen Auftrag in einer Vollstreckungssache erhalten, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mitwirken darf, so hat er unverzüglich den Sachverhalt der Vollstreckungsstelle darzulegen.

Fundstelle(n):
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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .