VollzA 24.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Leistung zur Abwendung der Vollstreckung

24. Aufforderung zur Leistung [1]

(1) 1Bevor der Vollziehungsbeamte pfändet oder Sachen wegnimmt, hat er den Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufzufordern. 2Dies kann nicht nur innerhalb des Besitztums, zum Beispiel Wohnung, Geschäftsräume, Werkstatt, Stallung, Hof, des Vollstreckungsschuldners geschehen, sondern auch außerhalb, wenn es kein größeres Aufsehen erregt.

(2) 1Wird nicht der Vollstreckungsschuldner, in dessen Besitztum aber eine erwachsene Person (Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter) angetroffen, von der angenommen werden kann, dass sie befugt ist, über die Geldmittel des Vollstreckungsschuldners zu verfügen, so fordert der Vollziehungsbeamte diese Person zur Leistung auf. 2Ist niemand im Besitztum des Vollstreckungsschuldners anwesend, so verfährt der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 29.

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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 24 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1992 I S. 279) mit Wirkung v. .