VollzA 10.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Vollstreckungsauftrag

10. Zeit der Vollstreckung [1]

(1) 1Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. 2Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

(2) 1Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, dass eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung sich in die Nachtzeit erstrecken wird, so hat er dies rechtzeitig der Vollstreckungsstelle anzuzeigen. 2Die Vollstreckungsstelle wird gegebenenfalls vorsorglich anordnen, dass die Vollstreckung in der Nachtzeit fortzusetzen ist.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 10 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .