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FG München 06.11.2019 7 K 2095/16

Bilanzierung | Rückstellung für eine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft oder Garantie

Eine Muttergesellschaft muss eine Rückstellung für das Risiko einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft oder Garantie passivieren, die sie gegenüber ihrer Tochtergesellschaft für die Kreditrisiken aus den von der Tochtergesellschaft gewährten Krediten im Gegenzug für eine Beteiligung an der Zinsmarge abgegeben hat. Es handelt sich bei der drohenden Einstandspflicht nicht um einen Verlust aus einem schwebenden Geschäft, so dass das Verbot für Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG nicht gilt.

Die [i]Klägerin stellte Personalsicherheiten und erhielt Beteiligung an der Zinsmarge Klägerin war zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt, die im Kreditwesen tätig war und sog. Eurokredite gewährte. Die Klägerin vermittelte die Kredite und übernahm durch Bürgschaften und Garantien, d. h. durch sog. Personalsicherheiten, die sie gegenüber der Y-GmbH abgab, das Ausfallrisik...

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