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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1046/17 EFG 2020 S. 1607 Nr. 21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, AO § 159 Abs. 1 S. 1

Rechtsbeziehungen zwischen einer AG und ihrem Aktionär

Treuhandverhältnis

steuerliche Anerkennung und Feststellungslast

verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung zu Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und den sie beherrschenden Gesellschaftern kann nicht ohne weiteres auf Rechtsbeziehungen zwischen Aktiengesellschaften und ihren Aktionären übertragen werden. Jedoch wird bei einer Beteiligung des Aktionärs zu 100 % vermutet, dass der Aktionär beherrschend ist, sodass die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH gelten.

2. Einem Treuhandverhältnis ist die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen bilanziell nicht als solches dargestellt wird.

3. Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft.

4. Die objektive Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung – hier in Form der unentgeltlichen Übertragung einer GbR-Beteiligung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften – vorliegen, trifft grundsätzlich das Finanzamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1607 Nr. 21
KÖSDI 2020 S. 22023 Nr. 12
OAAAH-65880

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FG des Saarlandes v. 03.04.2020 - 2 K 1046/17

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