BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05 BStBl 2020 I S. 1273

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2011 II S. 1092) [1], möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

"Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:

1. Die Konsultationsvereinbarung vom einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.

3. Der Konsultationsvereinbarung vom werden folgende Textziffern 5 und 6 angefügt:

"5. Anwendung von Artikel 19 des Abkommens

(1) Die Tz. 1 kommt auch zur Anwendung, wenn eine Arbeitskraft Vergütungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 oder 3 des Abkommens bezieht und nach Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a des Abkommens Grenzgänger ist.

(2) Die Tz. 2 und die Tz. 4 (1) und (2) Satz 1 gelten entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 des Abkommens. Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung können unter der Voraussetzung des Artikels 19 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie tätig geworden wäre. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

(3) Für Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen, die Vergütungen im Sinne von Artikel 19 des Abkommens ersetzen, gilt die Tz. 3 entsprechend.

(4) Die in Tz. 4 beschriebenen Verfahrenspflichten gelten sinngemäß.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die mit dieser Ergänzung angefügte Tz. 5 der Konsultationsvereinbarung vom rückwirkend auf Vergütungen ab dem Anwendung findet.

6. Es besteht Einvernehmen, dass die Anwendung der Tz. 1 der Konsultationsvereinbarung vom auf Arbeitskräfte, die als Grenzgänger nach Artikel 15a (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 5) des Abkommens behandelt werden, von den Arbeitgebern keine Bescheinigung über den Ort der Arbeitsausübung bzw. die Arbeitsunterbrechung mit Lohnfortzahlung unter Verbleib am Wohnsitz erfordert."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bern,
Berlin,
Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Michael Wichmann"

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1273
DB 2020 S. 2664 Nr. 50
EStB 2021 S. 34 Nr. 1
LAAAH-65855

1BStBl 2012 I S. 513