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OFD Koblenz, - EZ 1010A

§§ 9 ff. EigZulG Neues zur steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung; hier: Weitere Informationen zur Anwendung des EigZulG und des § 10 i EStG

1. Verlängerung der Zusatzförderungen (§ 9 Abs. 3 + 4 EigZulG)

Die Zusatzförderungen von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung sowie von Niedrigenergiehäusern sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes vom (BGBl 1998 I 1860, BStBl 1998 I 965) um zwei Jahre verlängert worden.

Danach sind Aufwendungen für die o. a. energiesparenden Maßnahmen zulagenbegünstigt, die bis zum abgeschlossen werden; Niedrigenergiehäuser sind begünstigt, wenn sie bis zum fertiggestellt werden.

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 11 Abs. 6 EigZulG)

Falls mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind, können nach § 11 Abs. 6 Satz 1 EigZulG die Bemessungsgrundlagen nach § 8 EigZulG für den Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und nach § 9 Abs. 3 EigZulG für die Zusatzförderung für energiesparende Anlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Kein Feststellungsgegenstand sind hingegen insbesondere Angaben zum Alter des Objekts, die Höhe des Fördergrundbetrags und der Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG sowie die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG.

Soweit also vom Feststellungsfinanzamt in den zur Durchführung des EigZulG verwendeten Vordrucken Aussagen zum Vorliegen eines Altbaus i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG od...

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OFD Koblenz v. 09.12.1998 - EZ 1010A

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