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BFH 13.05.2020 VI R 4/18, StuB 23/2020 S. 963

Einkommensteuer | Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße

(1) Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. (2) Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (Bezug: § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 EStG). S. 964

Praxishinweise

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Stpfl. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Dabei kann nach dem ...BStBl 2018 II S. 641BStBl 2014 II S. 880

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