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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 AL 1/20

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Der Kläger war bei der H. beschäftigt und schloss mit dieser am 16. Juni 2015 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2016. In der Präambel des Vertrages wird ausgeführt, der Vorstand der Bank habe für die Jahre 2015-2017 ein umfangreiches Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsprogramm beschlossen. Danach sei ein Personalabbau in erheblichem Umfang erforderlich. Im Zuge dieses Abbaus sollten betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung hätten die Parteien den nachfolgenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Die Parteien seien sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Bank aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2016 enden werde (§ 1 des Aufhebungsvertrages). Der Mitarbeiter erhalte auf der Grundlage des Sozialplans für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 69.854,21 EUR brutto (§ 5 Nr. 1). Unter § 7 Nr. 3 heißt es, der Mitarbeiter sei darauf hingewiesen worden, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug und einer Verkürzung der Anspruchsdauer führen könne. Rechtsverbindliche Auskünfte hierzu erteile die zuständige Agentur für Arbeit.

Fundstelle(n):
TAAAH-65297

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LSG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - L 2 AL 1/20

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