Arbeitshilfe Dezember 2022

Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG

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Streitig ist die Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG.

Kommt es für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an? Kann es, auf diesen Stichtag bezogen, nur ein herrschendes Unternehmen geben und kann dies in einer Beteiligungskette nur das Unternehmen sein, das in keinem Abhängigkeitsverhältnis i.S. des § 6a Satz 4 GrEStG zu einem anderen Unternehmen steht?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-64965