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BBK Nr. 23 vom

Anpassung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und zum 1.1.2021

Praxisbeispiele zum

Bernd Rätke

Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt. Gerade mal einen Tag vor der Absenkung am veröffentlichte das BMF am ein Schreiben zur Umstellung der Steuersätze. Dieses Schreiben ist nun am aktualisiert worden, indem das BMF zu Einzelfragen Stellung nimmt. Der Beitrag stellt die wichtigsten Punkte der Aktualisierung anhand von Beispielsfällen vor.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Anzahlungen

Das [i]BMF, Schreiben v. 4.11.2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :016 NWB AAAAH-63063 BMF stellt klar, dass bei einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung, die im zweiten Halbjahr 2020 gestellt wird, der Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden ist, wenn das Entgelt auch im zweiten Halbjahr vereinnahmt wird. Steht aber von vornherein fest, dass die Leistung erst 2021 erbracht werden wird, kann aus Vereinfachungsgründen bereits der erhöhte Steuersatz von 19 % bzw. 7 % in der Anzahlungsrechnung ausgewiesen werden und vom Empfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Beispiel 1

U verkauft an K im November 2020 eine EDV-Anlage, die im Februar 2021 ausgeliefert und montiert werden soll, zum Preis von 11.900

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