Online-Nachricht - Dienstag, 24.11.2020

Cum/Ex-Gestaltungen | Keine Kenntnis von aktuellen Gestaltungen (hib)

Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass trotz einer Systemumstellung 2012 weiterhin Cum/Ex-Geschäfte und trotz einer weiteren Gesetzesänderung 2016 noch Cum/Cum-Gestaltungen möglich sind.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass nach der Systemumstellung durch das OGAW-IV-UmsG zum noch Gestaltungsmodelle praktiziert wurden, die mittels Leerverkäufen von Aktien die Anrechnung oder Erstattung niemals abgeführter Kapitalertragsteuer zum Gegenstand haben. Zudem wurden Cum/Cum-Gestaltungen durch Einfügung der §§ 36a und 50j EStG mit Wirkung ab dem unterbunden.

  • Darüber hinaus prüft die Finanzverwaltung in Bund und Ländern weiterhin bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag, ob durch andere Gestaltungen unberechtigte Ansprüche auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob sich Erkenntnisse zu bisher nicht bekannten Gestaltungsvarianten ergeben, die auf die unberechtigte Geltendmachung der Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer gerichtet sind.

  • Mit der Prüfung dieser Kapitalmarktgestaltungen ist auch die neue Sondereinheit beim BZSt befasst, die auf Initiative von Bundesfinanzminister Scholz eingerichtet wurde und bereits seit dem ihre Tätigkeit aufgenommen hat.

Quelle: BT-Drucks. 19/24156 v. (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-64539