Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
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VIII. Unveränderbarkeit
1. Allgemeines
Schon im Zeitalter der Papierbelege und -aufzeichnungen galt der Grundsatz der Unveränderbarkeit. So waren u. a. Durchstreichungen, Löschungen, Radierungen, Überklebungen und Weißungen nicht zulässig. Auch durfte nicht mit Bleistift geschrieben werden, weil nur die Nutzung von Schreibmaterialien, die nicht spurlos beseitigt werden konnten, zulässig war.
Auch der BFH stellte fest, dass sich insbesondere elektronische Kassensysteme durch Umprogrammierungen in nahezu beliebiger Weise manipulieren lassen und das von derartigen Manipulationsmöglichkeiten Teile der betrieblichen Praxis durchaus Gebrauch machen.
Die Zeiten der „einfachen“ Manipulationen mittels Trainingsbediener, Nach- oder Chefstorni, etc. sind jedoch vorbei. Die neuen Formen der Veränderungen von Daten sind wesentlich komplexer und im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen teilweise nur sehr schwer nachzuvollziehen bzw. zu entdecken.
Im digitalen Zeitalter dürfen dementsprechend nur noch DV-Systeme zum Einsatz kommen, die gewährleisten, dass sämtliche über sie erfassten, eingescannten, etc., Vorgänge (Belege, Einzeldaten, usw.) nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung übersc...