Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Internes Kontrollsystem
1. Allgemeines
Interne Kontrollsysteme (IKS) finden sich standardmäßig in Konzernen und Großbetrieben. Vorstände von Aktienkonzernen sind verpflichtet Überwachungssysteme einzurichten, damit der Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden (s. § 91 Abs. 1 AktG).
In KMU-Betrieben werden interne Kontrollsysteme eher weniger eingerichtet. Das mag darin liegen, dass es keine direkten steuerrechtlichen Vorschriften gibt, die die Steuerpflichtigen dazu verpflichten solche einzurichten.
Dies kann in der Praxis verheerende Konsequenzen haben, wie aktuelle Fälle aus meiner Tätigkeit zeigen:
Die Arbeit der Buchhalterin eines Großbetriebes wird nicht durch eine zweite Person korrigiert. So kann sie mittels Scheinrechnungen Betriebsausgaben fingieren und die Gelder auf ihr privates Konto auszahlen, ohne dass dies jemandem aufgefallen ist.
In einem gastronomischen Betrieb wird eine zweite Kasse zu Manipulationszwecken eingesetzt. Die darüber erfassten Umsätze werden nicht versteuert. Eine Mitarbeiterin, deren Tätigkeit ebenfalls nicht kontrolliert wird, nutzt dies, um Teile dieser „Schwarzeinnahmen“ auf ihr privates Bankkonto einzuzahlen.
Bis dat...