Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
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V. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung
1. Allgemeines
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO müssen Steuerpflichtige gewährleisten, dass elektronische Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Bei Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht die Pflicht, die Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vor Änderungen zu schützen, § 146a Abs. 1 AO.
Auch im Zeitalter der Digitalisierung gilt weiterhin: Jede Buchung muss im Zusammenhang mit einem Beleg bzw. digitalen Grundaufzeichnungen stehen.
Bilanzierende Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer doppelten Buchführung sicherstellen, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in einer zeitlichen Reihenfolge und im Rahmen einer sachlichen Gliederung aufgezeichnet werden.
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Zeitliche Reihenfolge | Sachliche Gliederung |
- Grundbuch, Grund(buch)aufzeichnungen - Journal | - Hauptbuch mit Kontenfunktion - Buchung immer auf zwei Konten: „Soll an Haben“ |
Die Aufzeichnungen im Grundbuch bzw. den digitalen Grund(buch)aufzeichnungen und im Journal können dabei zeitlich und organisatorisch auseinanderfallen. Sofern aber d...