Praxishandbuch GoBD
1. Aufl. 2020
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II. Verantwortlichkeit
Die Frage nach der Verantwortlichkeit lässt sich schnell beantworten: Steuerpflichtige (§ 33 AO) sind für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der eingesetzten Verfahren allein verantwortlich. Gleiches gilt auch für Bücher und Aufzeichnungen in Papierform.
Die GoBD gelten nicht nur für Kaufleute (§ 238 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 1, 2, 6 HGB), sondern auch für Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein und für diejenigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Denn auch diese müssen die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 145 – 147 AO) erfüllen. Die Aufzeichnungen können handschriftlich oder unter Einsatz eines DV-Systems erfolgen
Der Besitzer eines Einfamilienhauses hat auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Für die sich daraus ergebenden Einnahmen und Ausgaben muss er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Auch dieser Besitzer ist „Steuerpflichtiger“ i. S. des § 33 AO und muss damit die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einhalten.
Die Verantwortlichkeit bei Personengesel...