Online-Nachricht - Dienstag, 24.11.2020

Einkommensteuer | Vierter Steuerprogressionsbericht (Bundestag)

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum vierten Mal einen Steuerprogressionsbericht (BT-Drucks. 19/22900) vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021.

Hintergrund: Beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen. Die Entscheidung über Änderungen im Tarifverlauf obliegt dem Deutschen Bundestag. Nun hat die Bundesregierung den Vierten Bericht zur Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021 vorgelegt.

Danach sind im Jahr 2020 auf individueller Ebene rund 7,1 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich 49 Euro/Jahr von der kalten Progression betroffen.

Im Jahr 2021 sind - insbesondere aufgrund der Anhebung der Freigrenze bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags - auf individueller Ebene rund 10,1 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich 80 Euro/Jahr von der kalten Progression betroffen.

Auch bei einem vollständigen rechnerischen Ausgleich des Effekts der kalten Progression auf globaler Ebene durch steuerliche Entlastungsmaßnahmen ist nicht sichergestellt, dass die individuelle tarifliche Mehrbelastung in jedem Einzelfall tatsächlich ausgeglichen wird. Dies kann nur durch eine Rechtsverschiebung des Grundfreibetrags und aller weiteren Tarifeckwerte zumindest im Umfang der maßgeblichen Inflationsraten erreicht werden.

Nach Regierungsangaben wird der Effekt der kalten Progression insgesamt für die Jahre 2020 und 2021 mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz nach derzeitigem Stand der gesamtwirtschaftlichen Projektion mehr als ausgeglichen.

Hinweis:

Weitere Informationen, z.B. zum methodischen Vorgehen bei der Ermittlung der kalten Progression, können Sie der BT-Drucks. 19/22900 entnehmen.

Quelle: BT-Drucks. 19/22900 v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-64474