OFD Frankfurt am Main - S 7279 A

Anwendung der Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) bei Leistungen der inländischen Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät

Es ist gefragt worden, ob eine ausländische Rechtsanwaltssozietät, die im Inland eine Kanzlei betreibt, hinsichtlich dieser Kanzlei als inländischer Unternehmer angesehen werden kann, selbst wenn sich die geschäftliche Oberleitung der Sozietät im Ausland befindet. Daneben ist fraglich, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind, wenn eine im Ausland befindliche Kanzlei dieser Rechtsanwaltssozietät in Deutschland steuerpflichtige Beratungsleistungen erbringt.

Hierzu gilt Folgendes:

Nach § 13 b Abs. 4 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

Danach ist z. B. eine inländische Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät mit geschäftlicher Oberleitung im Ausland auch im Ausland ansässig. Dies bewirkt, dass die Umsatzsteuer auf die von der inländischen Kanzlei gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Inland erbrachten Leistungen von diesen Leistungsempfängern nach § 13 b Abs. 2 UStG geschuldet wird.

Soweit die inländische Kanzlei steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an nicht in § 13 b Abs. 2 UStG aufgeführte Leistungsempfänger erbringt, ist sie selbst Steuerschuldnerin und hat die Besteuerung dieser Umsätze nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen.

Zu berücksichtigen ist, dass für Leistungsempfänger im Sinne des § 13 b Abs. 2 UStG vielfach nicht ohne weiteres erkennbar und auch nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei der inländischen Kanzlei um einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13 b Abs. 4 UStG handelt.

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen halte ich es daher für vertretbar, die inländische Kanzlei einer ausländischen Rechtsanwaltssozietät, soweit sie im Inland Leistungen gegen Entgelt ausführt, generell sowohl für das materielle Umsatzsteuerrecht als auch für das Besteuerungsverfahren als einen inländischen Unternehmer anzusehen.

Etwas anderes hat jedoch zu gelten, wenn die Durchführung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens bei der inländischen Kanzlei zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führen sollte. In diesem Falle bleibt es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, soweit dieser § 13 b Abs. 2 UStG unterliegt.

Die Steuerschuldnerschaft des in § 13 b Abs. 2 UStG genannten Leistungsempfängers für die von ausländischen Kanzleien der gleichen Rechtsanwaltssozietät bezogen und im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen bleibt von der obigen Regelung unberührt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7279 A

Fundstelle(n):
NWB EN 1191/2002
SAAAA-77568