Oberfinanzdirektion München - S 0622

Massenrechtsbehelfe bei der Einkommensteuer

1. Nichtgewährung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a. F.

Anhängige Musterverfahren

Gegen die Besteuerung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinn i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. nach der sog. Fünftelregelung in den Jahren 1999 und 2000 gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes nach dem ab dem Jahr 2001 geltenden § 34 Abs. 3 EStG in der Fassung des StSenkErgG begehrt wird. Zugleich wird Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die sich bei Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes und der Fünftelregelung ergebende Steuerdifferenz beantragt. Die Einsprüche werden hauptsächlich mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet, weil die Wiedereinführung des halben Durchschnittssteuersatzes erst ab dem Jahr 2001 erfolgte und damit die beiden Jahre 1999 und 2000 aus der Sicht der Antragsteller willkürlich ausgespart wurden. Sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verlässlichkeit der Rechtsordnung in Form des Willkürverbots würden eine rückwirkende Wiedereinführung des halben Durchschnittssteuersatzes gebieten.

Die Mustereinsprüche beruhen auf einer Initiative des Bundes der Steuerzahler.

Zwischenzeitlich sind bereits mehrere Musterverfahren anhängig und zwar

- beim Finanzgericht Köln das Klageverfahren 8 K 4132/01,

- beim Finanzgericht Thüringen das Klageverfahren I 985/01 und

beim BFH das Revisionsverfahren XI R 42/01 gegen das .

Ruhen des Verfahrens; diviergierende FG-Beschlüsse zur AdV; jedoch keine AdV gewähren

Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO liegen wegen des Revisionsverfahrens beim BFH vor.

AdV bitte ich hingegen vorerst aber nicht zu gewähren. Es liegen zur Zeit drei Beschlüsse von Finanzgerichten vor, die im Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG 1999 verneint haben:

- FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom , EFG 2002 S. 684 (Az.: 6 V 71/01; Beschwerde eingelegt, Az. BFH.: XI B 68/02),

- EFG 2002 S. 687

- EFG 2002 S. 272

Das FG Düsseldorf hingegen hat mit Beschluss vom , EFG 2002, 457, AdV gewährt, da es - im Hinblick auf die zur eigenen Altersvorsorge des Steuerpflichtigen erfolgte Veräußerung - ein besonders schutzwürdiges Interesse konstatierte. Gegen diesen Beschluss ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X B 28/02 die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde anhängig.

AdV kommt nach dem vorgenannten Beschluss des FG München auch bei Aufgaben und Veräußerungen im Zeitraum vom bis (= Datum des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) nicht in Betracht. Die Einbeziehung dieser Gewinne unter die ab 1999 geltende Fünftelregelung ist eine unechte Rückwirkung, weil die Einkommensteuer auf diese Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne erst mit Ablauf des Jahres 1999 entstand. Die Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, dass die zu Beginn des Jahres 1999 geltende Tarifermäßigung (halber Durchschnittssteuersatz) bis zum Jahresende unverändert bleibt. Die rückwirkende (maßvolle) Erhöhung der Belastung durch die Fünftelregelung war deshalb zulässig.

UNIFA-Textbaustein vorhanden

Für die Ablehnung der AdV steht bereits der UNIFA-Textbaustein ,,Ablehnung AdV wegen § 34 EStG a. F.'' (Fach 2 ESt/Teil 21) zur Verfügung.

2. Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre

AdV kann gewährt werden, Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO

Der BFH hat in einem AdV-Verfahren () bezüglich der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf 10 Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel gesehen, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) EStG in der vor dem geltenden Fassung bereits abgelaufen war.

Im Hinblick auf diesen BFH-Beschluss bestehen keine Bedenken, in einschlägigen Fällen insoweit AdV zu gewähren.

Die Einspruchsverfahren können nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

3. Kürzung des Vorwegabzugs beim zusammenveranlagten Ehegatten, wenn nur für einen Ehegatten steuerfrei Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind

Keine Erfassung durch bereits bestehenden Vorläufigkeitsvermerk; Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2; keine AdV

Richtlinie R 106 EStR (Kürzung Vorwegabzug) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagunszeitraum 2001 neu gefasst. Hiernach ist der Vorwegabzug bei zusammenveranlagten Ehegatten auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat.

Diese Verwaltungsauffassung deckt sich mit der BFH-Rechtsprechung (vgl. (BFH/NV 2001 S. 773). Gegen diesen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az BVerfG: 587/01), so dass die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben sind, soweit sich der Einspruchsführer auf dieses Verfahren stützt.

AdV kommt aber wegen der die Finanzverwaltung bestätigenden BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht.

Der Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen (vgl. BStBl I 2002 S. 334 sowie AO-Kartei, Karte 1 -blau- zu § 165 AO) umfasst nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder diese Problematik nicht, da es hierbei nicht um die Frage geht, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt, sondern die Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG durch die Verwaltung zutreffend ist.

4. Unterentnahmen von 1999 beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Verwaltungsauffassung

§ 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 ESt erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Nach Verwaltungsauffassung (Tz. 36 des BStBl I 2000, 588) bleiben die Über- und Unterentnahmen der Wirtschaftsjahre, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, unberücksichtigt; der Anfangsbestand zum ist deshalb mit 0 DM anzusetzen.

Entgegenstehende Rechtsprechung

Diese Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das EFG 2001, 169, in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Tz. 36 des o.g. BMF-Schreibens verfahren wurde, gemäß § 361 AO AdV gewährt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Finanzamts wurde vom DStRE 2002, 670, als unbegründet zurückgewiesen.

AdV für 1999 und 2000

Soweit sich Einsprüche gegen die Anwendung der Tz. 36 des o.g. BMF-Schreibens in Steuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 richten, kann AdV gewährt werden. Gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bestehen keine Bedenken.

Keine AdV ab 2001

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde die Außerachtlassung der Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre gesetzlich abgesichert (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2001, in denen Hinzurechnungsbeträge nach § 4 Abs. 4a EStG ohne die Berücksichtigung von Kapitalkontoentwicklungen der Jahre 1999 ermittelt werden, bestehen seither nicht mehr.

5. Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG

Verwaltungsauffassung

Die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 zum auf 10 % herabgesetzt. Eine wesentliche Beteiligung i. S. der Vorschrift liegt somit vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 10 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt nach Verwaltungsauffassung auch für solche Anteile, die vor dem wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % nicht steuerverhaftet waren (vgl. R 140 Abs. 2 EStR 1999).

Entgegenstehende Rechtsprechung

Auch diese Verwaltungsauffassung ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 361 AO (vgl. dazu die Beschlüsse des EFG 2001, 292, und des EFG 2002, 556, sowie das EFG 2002, 701). Gegen das letztgenannte Urteil des FG Baden-Württemberg ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 25/02 die Revision des Finanzamts anhängig.

AdV

In allen Fällen, bei denen die Rückbeziehung der Wesentlichkeitsgrenze i. S. der R 140 Abs. 2 EStR 1999 zu einer Steuerverhaftung führte und die durch Rechtsbehelf angefochten sind, kann AdV gewährt werden. Auch gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bestehen keine Bedenken.

Oberfinanzdirektion München v. - S 0622

Fundstelle(n):
NWB EN 1146/2002
OAAAA-77565