Oberfinanzdirektion Stuttgart - S 0340 A

Verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) bei Hinterziehung von Vermögensteuer; Fortsetzung ruhender Einspruchsverfahren

1. Stand der Musterverfahren

Revisionsverfahren II R 58/00 noch anhängig

Das Revisionsverfahren II R 58/00 ist beim BFH noch anhängig. Dabei ist neben der hier interessierenden Frage, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener Vermögenssteuer zulässig ist, auch die Höhe der in diesem Einzelfall festgesetzten Hinterziehungszinsen im Streit.

II R 67/00 erledigt

Das Revisionsverfahren II R 67/00 hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt.

II R 48/00 erledigt

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VSt laut BFH zulässig/Verfassungsbeschwerden vom BVerfG nicht angenommen.

Im Revisionsverfahren II R 48/00 hat der BFH durch BFH/NV 2002, 155, entschieden und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat hierbei sein Urteil vom , BStBl II 2000, 378, wonach die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener Vermögensteuer ungeachtet des BStBl II 1995, 655, nach wie vor zulässig ist, bestätigt und darauf verwiesen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde, die gegen dieses Urteil eingelegt worden war, durch Beschluss vom - 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommmen hat. Auch die gegen das vorgenannte eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen ().

2. Fortsetzung ruhender Einspruchsverfahren

Fortsetzung ruhender Einspruchsverfahren

Dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu hinterzogener Vermögenssteuer zulässig ist, kann angesichts der vorerwähnten Entscheidungen des BFH und des BVerfG als abschließend geklärt angesehen werden. Soweit für Einspruchsverfahren wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer im Hinblick auf die Musterverfahren Verfahrensruhe (§ 363 AO) angeordnet worden ist, bitte ich deshalb, die betreffenden Einspruchsverfahren nunmehr fortzusetzen (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). Gleiches gilt für Einspruchsverfahren wegen Vermögensteuer, bei denen die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO relevant ist.

Oberfinanzdirektion Stuttgart v. - S 0340 A

Fundstelle(n):
NWB EN 1045/2002
AAAAA-77561