Aufwendungen für im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion (Fettabsaugung) ohne vorab eingeholtes amtsärztliches Gutachen bzw.
MDK-Bescheinigung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung bisheriger sozialgerichtlicher Rechtsprechung war eine im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion (operative
Fettabsaugung infolge eines Lipödems) im Zeitpunkt der Behandlung (Operation) keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode.
Insoweit können weder der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses – GBA – vom zum Erlass einer Richtlinie zur
Erprobung der Liposuktion für eine wissenschaftliche Anerkennung noch die Entscheidung des GBA vom (Pressemitteilung
des Gemeinsamen Bundesausschuss Nr. 25/2019, www.g-ba.de, www.g-ba.de/presse-rss), die Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen
im Stadium III unter bestimmten Bedingungen als Behandlungsmethode zuzulassen, noch das rückwirkend auf das Jahr 2016 zu einer anderen Bewertung führen.
2. Da es sich bei der Liposuktion im Streitjahr 2016 nicht um eine wissenschaftliche Behandlungsmethode gehandelt hat, setzt
der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung voraus, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und
Aufwendungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder
eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung – MDK – erbracht wird, die jeweils vor
Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein müssen; eine erst mehr als zwei Jahre nach der Operation eingeholte amtsärztliche
Stellungnahme genügt insoweit insbesondere dann nicht, wenn eine vor Beginn der Behandlung ausgestellte ärztliche Bescheinigung
eines MDK die Maßnahme nicht empfohlen hat.
3. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim .
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