Schenkungsteuerfreibetrag für Urenkel Steuerfestsetzung bei
Übernahme der Schenkungsteuer im Innenverhältnis
Leitsatz
Der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steht nur den Enkelkindern des Erblassers oder Schenkers, nicht jedoch auch dessen
Urenkelkindern zu.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen, weil das Kind und das Enkelkind
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits verstorben waren.
Die Schenkungsteuer kann ermessensfehlerfrei gegen den Beschenkten festgesetzt werden, wenn der Schenker die geschuldete
Steuer nur im Innenverhältnis der Gesamtschuldner übernommen hat.
Fundstelle(n): YAAAH-64293
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 06.05.2020 - 4 V 794/20 A (Erb)
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