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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1395/20

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, EUV 604/2013

Instanzenzug: Az: VG 5 L 607/19 .A Beschluss

Gründe

11. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom für erledigt erklärt haben.

22. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

3Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

5Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung erlassenen Bescheid vom mit Bescheid vom aufgehoben und dadurch die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt. Dies lässt vorliegend jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer ‒ die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom ‒ für berechtigt erachtet hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Aufhebung des Bescheids damit begründet, dass das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Übernahmebereitschaft des Mitgliedstaats abgebrochen werde. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit der unzureichenden Unterbringungssituation für Schutzbedürftige in Italien und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht begründet. Die Aufnahmebereitschaft Italiens war im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig, da sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom (zunächst) aufnahmebereit gezeigt hatten.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr139520

Fundstelle(n):
DAAAH-64248