OFD Frankfurt am Main - S 7433

Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr unter Inanspruchnahme von inländischen Zubringerbeförderungsleistungen (sog. Transferleistungen)

Die Umsatzsteuer der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften) für, grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Abschnitten 277 ff. der UStR.

Solche in- oder ausländischen Fluggesellschaften bieten den Reisenden, die die Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, auch sog. Zubringerfahrten im Inland an. Hierbei wird u. U. in einem einheitlichen Beförderungsvertrag vereinbart, dass der Reisende von zu Hause oder einem festgelegten Ort per Bus, Bahn, Taxi oder anderem Beförderungsmittel zum jeweiligen Flughafen befördert bzw. auch wieder abgeholt wird.

Diese Zubringerleistungen werden von der Fluggesellschaft regelmäßig im eigenen Namen angeboten und entweder separat abgerechnet oder sind bereits im Gesamt-(Flug-)Preis enthalten.

In Prüfungsfällen haben Fluggesellschaften bei diesen Fallgestaltungen die Regelungen des § 26 Abs. 3 UStG für die gesamte Beförderung (inländische Zubringerleistung und grenzüberschreitender Flug) und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den von anderen Unternehmern bezogenen Zubringerleistungen begehrt.

Die erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:

1. Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG

Nur für den inländischen Beförderungsanteil des grenzüberschreitenden Fluges entfällt die Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG i. V. m. Abschn. 277 ff. UStR. Die Umsatzsteuer für die inländische Zubringerfahrt (Transferleistung) ist hingegen nicht nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festzusetzen oder zu erlassen, weil diese Regelung eine tatsächliche Beförderung im Luftverkehr, d. h. mit einem Luftfahrzeug voraussetzt. Dies gilt selbst dann, wenn nur ein einheitlicher ,,Flug-Preis'' vereinbart worden ist.

2. Versteuerung der Zubringerleistung bei der Fluggesellschaft

2.1 Leistungsempfänger ist ein anderer Unternehmer

Soweit die Fluggesellschaft den kombinierten Flug mit Transferleistung z. B. an einen anderen Reiseveranstalter erbringt, ist das auf die inländische Transferleistung entfallende Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem einheitlichen ,,Flug-Preis' ist der auf diese Transferleistung (Zubringerfahrt), entfallende Entgeltsanteil zu schätzen.

2.2 Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer oder bezieht für den nichtunternehmerischen Bereich

In diesem Fall erbringt die Fluggesellschaft gemischte Reiseleistungen (Abschn. 272 Abs. 11 UStR) und zwar einerseits einen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG begünstigten Flug (Eigenmittel) und andererseits unterliegt sie mit dem Transfer der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG (sog. Margenbesteuerung). Die von den jeweiligen Beförderungsunternehmern (Bus, Bahn, Taxi, etc.) eingekauften Leistungen stellen bei der Fluggesellschaft sog. Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 5 dar. Die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Einkauf dieser Reisevorleistungen ist nach § 25 Abs. 4 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.

Stattdessen ist nach § 25 Abs. 3 UStG die Differenz (Marge) zwischen dem anteiligen auf die Transferleistung entfallenden Reise-(Flug)preis und dem Betrag, der für die Reisevorleistungen aufzuwenden ist, (Brutto-) Bemessungsgrundlage. Die Aufteilung des Reise-(Flug)preises hat entsprechend Abschn. 274 Abs. 2 UStR im prozentualen Verhältnis der aufgewendeten Kosten für die Eigenmittel zu denjenigen der Fremdleistungen zu erfolgen.

Der Umsatzsteuer unterliegen auch etwaige Transferleistungen im Ausland, sofern die Steuerbefreiung des § 25 Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung kommt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7433

Fundstelle(n):
NWB EN 568/2002
WAAAA-77545