Online-Nachricht - Freitag, 20.11.2020

Einkommensteuer | Doppelter Haushalt: 1.000 € Grenze (FG)

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Kläger sind der Auffassung, die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG, wonach die Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt ist, sei verfassungswidrig. Die Begrenzung auf 1.000 € sei willkürlich und ohne Bezug zu einem lokalen Mietkostenspiegel; sie bilde in großen Metropolen nicht die Realität ab und benachteilige die dort tätigen Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen. Der Kläger habe im August 2012 im Vertrauen auf die Fortgeltung der bis dahin geltenden Rechtslage einen Mietvertrag für fünf Jahre abgeschlossen. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Im Übrigen gehörten die Kosten für die notwendigen Einrichtungsgegenstände – im Streitfall insgesamt 1.915 € – nicht zu den Unterkunftskosten, sondern seien gesondert abzugsfähig. Dasselbe gelte für die Garagenmiete in Höhe von 80 € monatlich. Der Arbeitgeber des Klägers habe ihn mit Überlassung des Dienstwagens verpflichtet, diesen in einer Garage abzustellen.

Das FG führte aus:

  • Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes v. , BGBl 2013 I S. 285, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (vgl. ); das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.

  • Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung (im Streitfall: Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher, Tischdecken).

  • Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören auch die Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz zum Parken des Dienstwagens.

  • Dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können, ist nicht verfassungswidrig und überschreitet insbesondere nicht die Grenzen zulässiger Typisierung; der Steuerpflichtige kann sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn er einen längerfristigen Mietvertrag bereits vor Einführung der gesetzlichen Regelung abgeschlossen hat.

Hinweis

Die Revision ist zugelassen. Ein Aktenzeichen wurde vom BFH bisher nicht veröffentlicht.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-64187