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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 16 | Vorweggenommene Erbfolge: § 6 Abs. 3 EStG begründet keine umfassende Fußstapfentheorie

§ 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aber keine umfassende Fußstapfentheorie. So ist etwa gesondert zu beurteilen, ob ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der betrieblichen Sachgesamtheit übergehendes Gebäude in Abbruchabsicht erworben wird.

§ 6 Abs. 3 EStG begründet bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge keine umfassende Fußstapfentheorie. – So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Satz zusammenfassen.

Zwar regelt die Vorschrift für den Fall, dass eine betriebliche Sachgesamtheit unentgeltlich übertragen wird, dass bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen ausnahmsweise beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken. So sind die Buchwerte fortzuschreiben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Das bedeutet – so jetzt der III. Senat des BFH – aber nicht, dass sämtliche beim Rechtsvorgänger bestehenden Rechtspositionen auf den Rechtsnachfolger ...

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