BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006 BStBl 2020 I S. 1225

Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

(BStBl 2009 I S. 931, Rz. 162 ff.); (BStBl 2019 I S. 527, Rz. 56.31 ff.)

Bezug: (BStBl 2009 I S. 931, Rz. 162 ff.)

Bezug: (BStBl 2019 I S. 527, Rz. 56.31 ff.)

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes:

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil vom (6 K 150/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom (I R 43/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit ) als unzulässig verworfen.

Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options-/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.

Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auf den .

Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.

Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach-(Spezial-)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1225
DB 2020 S. 2548 Nr. 48
DStR 2020 S. 2679 Nr. 48
DStZ 2021 S. 102 Nr. 4
EStB 2021 S. 161 Nr. 4
ErbStB 2021 S. 51 Nr. 2
FR 2021 S. 142 Nr. 3
GStB 2021 S. 3 Nr. 1
WAAAH-64032