Umsatzsteuer | Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie (FG)
Die Aufteilung des Gesamtentgelts
für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem
vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur dann nach dem
Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen,
wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen
angeboten werden ().
Hintergrund: In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sog. Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen. Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen (vgl. , BStBl II S. 973, und , BStBl II S. 1003). Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zischen diesen Methoden frei wählen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 3 UStAE). Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist er Gesamtverkaufspreis – jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung – grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 UStAE). Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 5. UStAE).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die anzuwendende Methode zur Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie. Streitzeitraum ist der Voranmeldungszeitraum Januar 2020. Der Antragsteller hat eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sog. Food-and-Paper-Methode) angewendet. Das FA dagegen favorisiert die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise. Beide Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.
Das FG Niedersachsen gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2020 überwiegend statt:
Bei summarischer Prüfung scheidet eine Anwendung der vom FA favorisierten Einzelverkaufspreismethode zur Aufteilung der Gesamtverkaufspreise aus.
Diese Methode setzt zwingend voraus, dass die im Rahmen der Menüs angebotenen Speisen auch einzeln vom Unternehmer mit Einzelverkaufspreis angeboten werden.
Vorliegend hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen Burger diese sich zumindest teilweise von den „regulär“ angebotenen Burgern unterscheiden. Die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 herangezogenen Einzelverkaufspreise sind danach – bezogen auf diese abweichenden Speisen – lediglich fiktiv von der Zentrale vorgegeben worden.
Die hierzu vom FA vorgetragene Argumentation, die Auswahl der eingesetzten Soßen sei für die angebotenen Burger nicht so erheblich, teilt der Senat bei summarischer Prüfung nicht: So unterscheiden sich z.B. ein Wiener Schnitzel Natur, ein Jägerschnitzel oder ein "Zigeunerschnitzel" auch nur durch die verschiedenen verwendeten Soßen. Und doch handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um völlig unterschiedliche Gerichte.
Die Verwendung fiktiver Einzelverkaufspreise, die von dem Lieferanten der Antragstellerin vorgegeben werden, vermag die Voraussetzung der Abgabe auch der Einzelspeisen durch den Unternehmer nicht zu ersetzen.
Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren bei dem Finanzgericht München anhängig. Der Volltext es Beschlusses ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter v. (il)
Fundstelle(n):
IAAAH-63980