Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2020

Schenkungsteuer | Lohnsummenregel: Arbeitnehmer wird Gesellschafter (FG)

Eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. dahingehend, dass Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebs in der Ausgangslohnsumme nicht anzusetzen sind, wenn diese nach dem Erwerb entsprechend der ertragsteuerlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen, ist nicht vorzunehmen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehälter, die die späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer erhalten haben, bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a ErbStG in der am geltenden Fassung zu berücksichtigen sind, wenndie Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer und folglich nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.

Das FG sah die Klage als unbegründet an:

  • Eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. dahingehend, dass Vergütungen nicht in die Ausgangslohnsumme einfließen, wenn der oder die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist bzw. sind, ist nicht vorzunehmen.

  • Ein anderes Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Forderung nach einem Gebot der rechtsformneutralen Besteuerung nicht geboten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 3 Abs. 1 GG kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung enthält ().

  • Lediglich im hier nicht einschlägigen Umsatzsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht bisher angenommen, dass die Rechtsform, in der die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung ist (). Eine Übertragung auf den vorliegen Fall kommt nicht in Betracht.

Hinweis

Die Revision ist zugelassen. Ein BFH-Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (JT)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-63935