Online-Nachricht - Dienstag, 17.11.2020

Einkommensteuer / Verfahrensrecht | Arbeitszimmer bei Einkünften aus VuV (FG)

Aufwendungen für ein teilweise zur Erzielung von Vermietungseinkünften und teilweise und zwar in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutztes häusliches Arbeitszimmer sind insgesamt nicht abziehbar (; NZB BFH-Az. IX B 65/20).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2014 und 2015. Für das Jahr 2014 setzten die Kläger bei den Werbungskosten für das Mietobjekt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an. Zur Erläuterung gab der Kläger an, es handele sich um ein Arbeitszimmer im Keller seines Wohnhauses, das zu 95 % für die Hausverwaltung und zu 5 % für sonstige Tätigkeiten verwendet werde. Das FA verweigerte den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer, da es für die Einkünfteerzielung nicht erforderlich sei. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erklären die Kläger, die Klageschrift sei offenbar auf dem Postweg verloren gegangen. Die Richtigkeit dieses Sachverhalts hat der Prozessbevollmächtigte in einem Schriftsatz anwaltlich versichert.

Das FG führte aus:

  • Den Klägern kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Versand des Schreibens an die Rechtsschutzversicherung lässt darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte auch die Klage – wie im Schreiben angegeben – tags zuvor versandt hat.

  • Die Klage ist jedoch unbegründet. Das FA hat die Aufwendungen für den Raum zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.

  • Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er – wie ausgeführt – überdies (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem „häuslichen Arbeitszimmer” nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-) Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer ().

  • Der fragliche Raum wird nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt. Zwar haben die Kläger aufgrund der vorliegenden Fotos nachgewiesen, dass der fragliche Raum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden war und der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten diente. Der Raum war u.a. auch mit Büromöbeln eingerichtet, und zwar mit Schreibtischen, Stühlen und Büroschränken. Ob die Schreibtische hierbei die zentralen Möbelstücke bildeten, kann dahinstehen.

  • Denn ausweislich der vorliegenden Fotos wird der Raum jedenfalls auch für die Lagerung privater Gegenstände (Bücher, Ordner, Zeitschriften, Einrichtungsgegenstände) verwendet. Die Lagerung der privaten Gegenstände war dem Umfang nach ausweislich der Fotos jedenfalls nicht untergeordnet. Aufgrund der Nutzung als privater Lagerraum kann der Senat nicht feststellen, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich als häusliches Arbeitszimmer verwendet wurde.

  • Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das , nunmehr ersetzt durch : 019) berufen. Nach Ziffer III dieses BMF-Schreibens soll eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unschädlich sein. Das BMF-Schreiben erläutert jedoch nicht, in welcher Weise diese Grenze von 10 % zu berechnen ist (z.B. nach der zeitlichen Nutzung, nach der Nutzung der Grundfläche oder nach der Nutzung des Raumvolumens). Hinsichtlich der Abgrenzung einer büromäßigen Nutzung von einer Nutzung als privater Lagerraum ergibt sich aus dem BMF-Schreiben zudem nicht, in welcher Weise die Flächen (Ansatz des Verhältnisses der privat und beruflich verwendeten Möbel oder Aufteilung der gesamten Grundfläche) oder die Zeit (Ansatz des Lagerraums mit der gesamten Lagerzeit oder nur mit der Zeit der Nutzung der gelagerten Gegenstände) aufzuteilen wären. Das BMF-Schreiben ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls daher nicht ergiebig.

  • Für die Prägung eines Raums kommt es nicht nur auf die dort verrichteten Tätigkeiten an, sondern auf die gesamte Nutzung. Zu berücksichtigen ist also auch die Nutzung, für die es keiner laufenden Tätigkeit bedarf, hier die Nutzung als privater Lagerraum.

Hinweis

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. IX B 65/20 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-63797