BGH Beschluss v. - IX ZR 199/19

Gesetze: § 184 Abs 1 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 3 ZPO

Instanzenzug: Az: 19 U 90/18vorgehend Az: 5 O 86/17nachgehend Az: IX ZR 199/19 Urteil

Gründe

11. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind.

22. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen (, NJW 2009, 920 Rn. 2, 4 ff; , Schaden-Praxis 2010, 29 Rn. 4; vom - II ZA 9/18, FamRZ 2019, 1349 Rn. 6).

33. Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen. Denn auch hier ist die Forderung in Grund und Höhe unstreitig und es geht "nur" um die Frage, ob die Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht sowohl für die Klage des Gläubigers als auch des Schuldners (, juris Rn. 6 f mwN).

4So wie für den Gläubiger sich das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung, die zur Tabelle angemeldete Forderung sei nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, an den Aussichten künftiger Vollstreckung ausrichtet, richtet sich das Interesse des Schuldners an der Feststellung, die streitgegenständliche Forderung sei von der Restschuldbefreiung umfasst, darauf, dass in sein künftiges pfändbares Vermögen nicht vollstreckt werden kann (HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 184 Rn. 4). Sind die Vollstreckungsaussichten gering, muss ein entsprechend hoher Abschlag gemacht werden, um das Klagerisiko sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner nicht so groß werden zu lassen, dass schon aus Kostengründen von einer gerichtlichen Feststellung abgesehen wird. Dies ergibt sich aus dem § 182 InsO zugrundeliegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Streitwertfestsetzung (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 184 Rn. 197 ff).

54. Die künftigen Vollstreckungsaussichten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit 60.000 € angenommen. Dem sind die Parteien im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten; höhere Vollstreckungsaussichten wurden nicht behauptet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:011020BIXZR199.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 9 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 431 Nr. 3
DB 2020 S. 2739 Nr. 51
DStR 2020 S. 14 Nr. 50
HFR 2021 S. 99 Nr. 1
NJW-RR 2020 S. 1504 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2020 S. 3536
WM 2020 S. 2227 Nr. 47
ZIP 2020 S. 2525 Nr. 50
ZIP 2020 S. 91 Nr. 47
SAAAH-63728