Online-Nachricht - Montag, 16.11.2020

Umsatzsteuer | Verkauf von Munition zum Regelsteuersatz (FG)

Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen werden ().

Sachverhalt: Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z.B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.

Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Das FA besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:

  • Der Munitionsverkauf ist zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt ist, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können.

  • Aus diesem Grund sind der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen. Es handelt sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf dient nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr soll er den Betrieb des Schießstand erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen.

  • Auch der Höhe nach sind die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 € netto ausmachten, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger kann seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gilt unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwendet, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands verkauft werden können.

  • Schließlich steht der Kläger in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Munitionshändlern, deren Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Hinweise

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht. Eine Aufnahme des Volltextes in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-63697