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FG Baden-Württemberg  v. - 2 K 835/19

Gesetze: EStG 2011 § 1 Abs. 1 S. 1, EStG 2011 § 17 Abs. 1, AStG § 6 Abs. 1 S. 1, AStG § 6 Abs. 4, AStG § 6 Abs. 5, FZA Art. 1 Buchst. a, FZA Art. 4, Anhang I FZA Art. 9, Anhang I FZA Art. 12, Anhang I FZA Art. 15 Abs. 2, FZA Art. 16, FZA Art. 21 Abs. 2, FZA Art. 21 Abs. 3, DBA CHE 1978 Art. 13 Abs. 5, AEUV Art. 216

Nachfolgeentscheidung zu dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Baden-Württemberg () ergangenen EuGH-Urteils „Wächtler”, (Wächtler)

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG im Falle eines Wegzugs in die Schweiz im Jahr 2011 unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Wird bei Wegzug eines zu mehr als 1 % an einer GmbH beteiligten, bislang unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen in die Schweiz eine Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten, sofort fälligen Steuer nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG vorgenommen, ist dies mit dem Unionsrecht nicht vereinbar; es liegt insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 15 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 9 Anhang I FZA und damit gegen das Niederlassungsrecht gemäß der Präambel, Art. 1 Buchst. a FZA, Art. 4 FZA, Art. 16 FZA sowie Art. 12 Anhang I FZA (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (kurz: Freizügigkeitsabkommen – FZA –; BGBl 2001 II S. 811) vor (Anschluss an (Wächtler).

2. Das System der Wegzugsbesteuerung, das der EuGH in seiner Entscheidung Wächtler, (Wächtler), als mit den Bestimmungen des FZA konform beschreibt, lässt zwar im Ergebnis die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt zu, verlangt aber zugleich eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer, ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile, wobei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Im nationalen deutschen Recht existiert ein so beschriebenes Steuersystem nicht; auch die mit IV B 5 – S 1325/18/10001:001 2019/0995000, BStBl 2019 I S. 1212, geänderte Verwaltungspraxis wird den Vorgaben des EuGH nicht gerecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 176 Nr. 4
GmbH-StB 2021 S. 135 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22098 Nr. 2
PIStB 2021 S. 32 Nr. 2
IAAAH-63685

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FG Baden-Württemberg v. 31.08.2020 - 2 K 835/19

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