Anspruch des Steuerpflichtigen
auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen
Aufwendungen" Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei
der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung
Leitsatz
1. Soweit
aus dem im (BStBl I 2009, 1326) vorgesehenen Billigkeitserlass
ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung
für einen Veranlagungszeitraum in Frage kommt, kommt die Anwendung
dieser Billigkeitsregelung nicht in Betracht, wenn die in diesem
Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter
Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen),
welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden,
den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.
2. Die von der Finanzverwaltung
im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung getroffene Auslegung
des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten)
als nicht rein steuerrechtlichen sondern darüberhinaus wirtschaftlichen
Begriff begegnet keinen Bedenken.
3. Die Anwendung des Zu- und
Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich
einer Leasingsonderzahlung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz
und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2021 S. 175 DStR 2021 S. 6 Nr. 16 EStB 2021 S. 173 Nr. 4 FAAAH-63673
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Urteil v. 26.08.2020 - 5 K 194/18
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