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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 171/19

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vertragsänderung und -übernahme

Leitsatz

Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es, wenn ein Vertrag über insgesamt sechs Grundstücke formal aufgehoben und im unmittelbaren Anschluss ein neuer Kaufvertrag mit der bisherigen Erwerberin, einer GmbH, über vier Grundstücke und ein weiterer Kaufvertrag mit einer z.T. gesellschafteridentischen GbR über zwei Grundstücke geschlossen wird, wobei ohne weitere inhaltliche Änderungen der ursprüngliche Kaufpreis anteilig aufgeteilt wird und alle Verträge identische aufschiebende Bedingungen enthalten. Dies ist vielmehr als eine Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine Vertragsübernahme in Bezug auf die GbR auszulegen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 12 Nr. 20
DStRE 2021 S. 752 Nr. 12
ErbStB 2021 S. 44 Nr. 2
UVR 2021 S. 9 Nr. 1
AAAAH-63666

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 07.08.2020 - 3 K 171/19

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