Online-Nachricht - Donnerstag, 12.11.2020

Gewerbesteuer | Zu Herstellungskosten gehörende Mietzinsen (BFH)

Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Miet- und Pachtzinsen anteilig gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören würden, die vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

Die Klägerin, eine Baugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, hatte im Streitjahr 2008 in großem Umfang Zubehör für Baustelleneinrichtungen (Betonpumpen, Systemschalungen, Bauzäune, Unterkünfte etc.) angemietet und dafür Entgelte in einer Gesamthöhe von ca. 925.000 € entrichtet. Im Anschluss an eine Außenprüfung rechnete das FA die darin enthaltenen Finanzierungsentgelte gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewinn hinzu, soweit sie nicht von der Klägerin auf den als Herstellungskosten für teilfertige Arbeiten aktiviert worden waren. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab (. (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.10.2018)

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:

  • Nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind die in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG genannten Miet- und Pachtzinsen nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

  • Die für die Anmietung des Zubehörs zu Baustelleneinrichtungen angefallenen Mietzinsen sind nicht i. S. des Einleitungssatzes des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden, soweit sie als Baustelleneinzelkosten zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens gehören. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis bereits während des Erhebungszeitraums fertiggestellt wurde und aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die getätigten Aufwendungen verlieren mit der Umqualifizierung in Herstellungskosten ihren ursprünglichen Mietzinscharakter.

  • Soweit Miet- und Pachtzinsen nur noch über die Berücksichtigung der Herstellungskosten gewinnwirksam werden, handelt es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

  • Die Umqualifizierung hängt nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlagevermögen oder von Umlaufvermögen handelt. Sind Miet- oder Pachtzinsen den Herstellungskosten von Umlaufvermögen zuzuordnen, können sie nur noch als Herstellungskosten zu einer Gewinnminderung führen.

  • Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des FA findet eine Hinzurechnung auch dann nicht statt, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag stattgefunden hat. Es kommt allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten und nicht auf die Speicherung der Mietzinsen am Bilanzstichtag und deren Verschiebung in eine andere Periode an. Entsprechend den Ausführungen im () ist daher maßgeblich, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.

  • Insofern haben die Beteiligten einvernehmlich und zu Recht angenommen, dass es sich bei den für Zubehör zu Baustelleneinrichtungen gezahlten Mietzinsen um Herstellungskosten der am Bilanzstichtag aktivierten unfertigen Bauleistungen handelt, soweit sie diesen als Baustelleneinzelkosten zugeordnet werden können.

  • Die dargelegte Auffassung steht im Einklang mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Anmerkung von Prof. Dr. Stefan Schneider, Richter im III. Senat des BFH:

Es gilt, den Einleitungssatz des § 8 GewStG in den Blick zu nehmen: Miet- und Pachtzinsen sind nur hinzuzurechnen, „soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“. Gezahlte Miet- und Pachtzinsen unterliegen also nicht per se der gewerbesteuerrechtlichen Zurechnung, sondern nur, soweit diese als solche „Zinsen“ auch gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Daraus entnahm die Rechtsprechung den hier wieder zur Anwendung gebrachten Grundgedanken, dass in Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingerechnete Miet- und Pachtzinsen durch diese Einrechnung und Umqualifizierung ihren Charakter als Entgelt für Dauerschulden im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Zurechnungsvorschrift verlieren. Kommt es indessen auf den Charakter des Aufwands an, ist es dann auch unerheblich, ob tatsächlich eine Aktivierung stattfand, so nochmals ausdrücklich der zweite Leitsatz des Urteils. Gleichheitsrechtliche Erwägungen sprechen ebenfalls dafür, unterjährig aus dem Umlaufvermögen ausgeschiedene fertige Erzeugnisse ebenso zu behandeln wie am Bilanzstichtag noch vorhandene.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-63545