Online-Nachricht - Donnerstag, 12.11.2020

Einkommensteuer | Gewinnermittlung nach der Tonnage (BFH)

Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Abs. 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden (§ 5a Abs. 3 Satz 7 EStG). Bei Gesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft (§ 5a Abs. 4a Satz 1 EStG).

Sachverhalt: Die Revisionsklägerin, eine GmbH & Co. KG in Liquidation, betrieb ein Seeschiff. Sie optierte mit Wirkung zum zur Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage gem.äß § 5a EStG. Im Jahr 2005 wurde beschlossen, das Schiff zu verkaufen und mit dem Verkauf des Schiffes tritt trat die Gesellschaft in Liquidation (der Verkauf gelang noch in 2005). Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr 2005 nach § 5a EStG unter Einbeziehung der sich aus der Veräußerung des Schiffes ergebenden Einkünfte. Daneben erklärte sie für den Gesellschafter B - wie in den Vorjahren - Sonderbetriebseinnahmen abzüglich Sonderbetriebsausgaben.

Für das Streitjahr 2006 (und 2007) ermittelte die Klägerin ihren Gewinn hingegen durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). In ihrer Handelsbilanz behandelte sie die an B gezahlte Liquidationsvergütung als sonstigen betrieblichen Aufwand. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die an B gezahlte Liquidationsvergütung in 2005 zu erfassen sei. Des Weiteren sei der Gewinn für das Jahr n2006 nach § 5a EStG zu ermitteln.

Die Klägerin führte aus, dass der Gewinn in den Streitjahren 2006 und 2007 durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sei, weil eine Gewinnermittlung nach der Tonnage nur solange möglich sei, wie der Steuerpflichtige ein Handelsschiff betreibe. Außerdem sei die an B gezahlte Liquidationsgebühr erst im Jahr 2006 zu erfassen, weil die Ausschüttung an die Kommanditisten erst im August 2006 abgeschlossen worden sei.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH führte aus:

  • Die Revision gegen den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2005 ist mangels formeller Beschwer unzulässig. Denn die Klägerin begehrt - anders als noch im Klageverfahren - erstmals im Revisionsverfahren für die Zeit ab dem (nach Übergabe des Schiffes) die Feststellung eines durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) zu ermittelnden Gesamthandsverlusts. Ein solcher Antrag war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG nicht gestellt.

  • Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 gerichtete Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auf Gesamthandsebene allein ein nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal zu ermittelnder Gewinn und nicht ein nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermittelnder Verlust festzustellen ist.

  • Die Klägerin geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung jedenfalls im Grundsatz bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist endet, wenn der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) nicht mehr die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt.

  • Das Streitjahr 2006 befindet sich noch innerhalb des zehnjährigen Bindungszeitraums. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin im Jahr 2006 weiterhin ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln musste. Denn mit dem Wegfall einer der in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen scheidet der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft - jedenfalls im Grundsatz - aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage aus.

  • Die Klägerin meint aber zu Unrecht, dass bereits mit der Veräußerung ihres einzigen Schiffes im Jahr 2005 die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG (zwangsläufig) nicht mehr gegeben seien. Denn die Klägerin erzielte im Streitjahr 2006 mit der von ihr ausgeübten (Liquidations-)Tätigkeit aus Hilfsgeschäften i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG weiterhin Einkünfte i.S. des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, die auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-63542