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Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von in Spanien belegenen Grundstücken
Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt folgendes:
1. Vermietung
Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. ,BStBl I 1982 I, 372). In Verlustfällen ist § 2a EStG zu beachten.
2. Selbstnutzung
Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. § 52 Abs. 21 EStG 1987) ab 1987 grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Eine Anrechnung bzw. ein Abzug der ausländischen Einkommensteuer nach § 34c Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und 2 EStG ist daher nicht zulässig.
3. Wohneigentumsförderung
Die Eigenheimzula...