BGH Beschluss v. - 5 StR 245/20

Zwangsprostitution: Umfang der erforderlichen Einflussnahme auf die Opfer

Gesetze: § 232 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 232 Abs 3 S 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs 4 StGB

Instanzenzug: Az: 518 KLs 49/19

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die Angeklagten die bereits zur Prostitution entschlossenen Jugendlichen im Sinne von § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB „veranlasst“ haben, diese Tätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen.

3a) Allerdings ist das weit zu verstehende Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ bereits erfüllt durch jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 33). Insoweit sind die an die Tathandlung des § 232a Abs. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen gleich geblieben gegenüber jenen, die an den Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der Strafnormen zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB aF anknüpften, an deren Stelle aufgrund der Novellierung vom die Regelungen der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) getreten sind. Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom - 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).

4Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. zu § 232 StGB, aF, , NStZ-RR 2004, 233, 234; Beschluss vom - 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; siehe zur Neufassung des § 232a auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.: Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung ‚veranlasst‘, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“).

5b) Die Angeklagten haben die beiden Geschädigten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht in diesem Sinne zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht, sondern lediglich die Prostitutionsausübung in vielfältiger Weise durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung an Freier gefördert. Hierdurch haben sie jeweils den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Ihre Unterstützungshandlungen folgten den Entschlüssen der Geschädigten zur Prostitutionsausübung bzw. -fortsetzung nach.

62. Schuldsprüche wegen (schwerer) Zwangsprostitution scheiden danach aus. Da nicht zu erwarten ist, dass in neuer Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen als bisher getroffen werden könnten, hat der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der vom Landgericht nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

73. Trotz der vom Landgericht maßvoll erkannten Strafen kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aufgrund der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze des Qualifikationstatbestands des schweren Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 3 Satz 1 StGB zu geringeren Einzelstrafen gekommen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage.

84. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:020920B5STR245.20.0

Fundstelle(n):
VAAAH-63218