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IWB 21/2020 S. 860

BZSt | Vorsteuer-Vergütungsverfahren und COVID-19-Pandemie

Sowohl für EU- als auch Drittlandsunternehmer gewährt das BZSt eine Ausnahmeregelung: Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, können auch verspätet eingereichte Anträge bearbeitet werden. Hierzu sollten Unternehmer, die den Antrag für das Kalenderjahr 2019 nicht fristgerecht einreichen konnten, diesen zusammen mit den vorzulegenden Dokumenten so schnell wie möglich einreichen und eine kurze Begründung geben, weshalb die Frist nicht eingehalten werden konnte. Wird der Antrag für das [i]Nichtbeanstandung verspäteter Anträge unter gewissen Voraussetzungen zumindest bis zum 31.12.2020Kalenderjahr 2019 nach dem eingereicht, werden an die Antragstellung und die Begründung zusätzliche (strengere) Anforderungen gestellt. Im Fall von EU-Unternehmern gilt ferner (anscheinend ohne weitere Voraussetzungen), dass Belege, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, a...

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