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OFD Berlin, - S 2253

§ 21 EStG Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen von sog. Bauherren- und vergleichbaren Modellen sowie geschlossenen Immobilienfonds

Zu aufgetretenen Zweifelsfragen ergehen nachstehende, mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmte Regelungen:

1. Bauherreneigenschaft bei geschlossenen Immobilienfonds/Leistungsabwählbarkeit

Bei einer Bauherrengemeinschaft gehört es zu den für die Bauherreneigenschaft erforderlichen Einflussnahmemöglichkeiten, von den Modellinitiatoren angebotene Dienstleistungen ,,abwählen'' zu dürfen. Auch bei einer Erwerbergemeinschaft ist die Abwahlmöglichkeit Voraussetzung, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten sofort abziehen zu können (Tz. 3.3.e des Bauherren-Erlasses v. , BStBl. I S. 366).

Im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds muss die Gesellschaft als solche die vorgenannte Abwahlmöglichkeit haben, um Bauherr im Sinne der Tz. 6 des Bauherren-Erlasses sein zu können. Aus dem für den Fall der Erwerbereigenschaft der Fondsgesellschaft dort gegebenen Hinweis auf die Tzn. 3 und 7.1 des Erlasses folgt nicht, dass jeder einzelne beigetretene Gesellschafter die Abwahlmöglichkeit haben und deshalb stets erst eine Gesellschafterversammlung über die Annahme der angebotenen Dienstleistungen beschließen müsse. Nichts anderes gilt, wen...

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OFD Berlin v. 17.12.1999 - S 2253

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