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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 20

Umsatzsteuer kompakt

Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren (BFH)

§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden.

Hintergrund: Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten.

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden. Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte der Kläger Vorsteuerüberhänge geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Dies lehnte das FA ab, da die Vorsteuern dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzuordnen seien.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg ().

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

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