Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - S 2230 A – St 31 1

Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2018 sowie aktuelle Hinweise zum Veranlagungsjahr 2019

Bezug: BStBl 2015 I S. 877

Bezug: BStBl 2018 I S. 689

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Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 4 und Tz. 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

1 Abgabe der Steuererklärungen

1.1 Abgabefrist bei Einkünften aus LuF für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (Kj.) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj. (also spätestens am 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.) oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus LuF nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wj. folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei einem Wj., welches beispielsweise den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) umfasst, endet die Frist mit Ablauf des 31.01. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj.

Das StModernG enthält in § 149 Abs. 3 AO ab VZ 2018 eine Sonderfrist für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (sog. „Beraterprivileg“). Danach verlängert sich die Frist bis Ende Februar und in den Fällen der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

VZ 2019


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerberater
Wj. endet am § 149 Abs. 2 Satz 2 AO
nein
ja

§ 108 Abs. 3 AO bleibt unberührt.

Die verlängerte Abgabefrist für LuF gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus LuF auch noch andere Einkünfte erzielt, da § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht voraussetzt, dass die Einkünfte aus LuF alle anderen Einkünfte überwiegen. Diese gilt jedoch nur für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus LuF (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG) zugrunde liegt. Für die Umsatzsteuererklärung gelten folglich die allgemeinen Abgabefristen.

Werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus LuF ausschließlich (einheitlich und) gesondert festgestellt (§ 179 AO), so gilt die verlängerte Abgabefrist grundsätzlich nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung (, BFH/NV 2005, 1968).

Hinweis:

Bei beratenen Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung 2019 zwar innerhalb der für die Feststellungserklärung geltenden Abgabefrist (= ), aber nach der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung (= ) abgeben, wird ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs. 2 AO) festgesetzt.

Wird die entsprechende Einkommensteuererklärung ohne Einkünfte aus LuF eingereicht, sollte die Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich schon vor Erlass des Feststellungsbescheids mit insoweit geschätzten luf Einkünften erlassen werden (§ 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO). Im Ausnahmefall des § 109 Abs. 2 AO kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

Aufgrund der Änderung in § 8c EStDV (vgl. Tz. 3.1) besteht nun die Möglichkeit, dass LuF das Kalenderjahr als Wj. bestimmen können. In diesem Fall gelten die allgemeinen Fristen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO und das Auseinanderfallen der Steuererklärungsfristen ist insoweit beseitigt.

2 Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2019

2.1 Anlage L

Für eine differenzierte Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (als Mitunternehmer) und aus einer gesonderten Gewinnfeststellung wurden die Abfragen in den bisherigen Zeilen 10 und 11 neu strukturiert und zum Teil neu verkennziffert. Damit ist es möglich, dass die entsprechenden Einkünfte automationstechnisch zutreffend zugeordnet werden können, was auch für eine Zuordnung der entsprechenden Mitteilungen aus dem Feststellungsverfahren relevant ist.

In Zeile 10 erfolgt die Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten Feststellung für den Bereich der Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wurden:

In Zeile 11 erfolgt die Erfassung der Einkünfte aus einer gesonderten Feststellung für den Bereich der Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt wurden:

In Zeile 12 erfolgt die Erfassung der Einkünfte als Mitunternehmer für den Bereich der Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wurden:

In Zeile 13 erfolgt die Erfassung der Einkünfte als Mitunternehmer für den Bereich der Einkünfte, die nach § 13a EStG ermittelt wurden:

Für die Überprüfung der Vieheinheiten-Grenze wurden die Abfragen zur Tierhaltung um zwei neue Zeilen (Zeile 88 und 89) ergänzt, in denen die Vieheinheiten anzugeben sind, die im Wirtschaftsjahr auf Tierhaltungsgemeinschaften nach § 51a BewG übertragen wurden. Dabei ist neben der Anzahl der Vieheinheiten auch die Tierhaltungsgemeinschaft, die Steuernummer der Gesellschaft und das Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben:

Die Abfragen im Abschnitt „Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft nach § 51 EStDV" der Anlage L 2018 (bisherige Zeilen 88 bis 92) werden als Teil der Gewinnermittlung in die Anlage LuF zur Anlage EÜR (siehe auch die Erläuterungen Tz. 2.4) überführt. Die entsprechenden Zeilen wurden daher von der Anlage L entfernt.

Die Abfragen der Berechnungsgrundlagen und zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG werden von der Anlage L (Seite 4) auf eine eigenständige Anlage 34b ausgelagert (siehe auch die Erläuterungen Tz. 2.3).

2.2 Anlage 13a und Anlage AV 13a

Die Anlagen 13a und AV 13a wurden an den Veranlagungszeitraum 2019 angepasst und lediglich redaktionellen Änderungen unterworfen.

2.3 Anlage 34b

Wie bereits bei den Erläuterungen zur Anlage L (Tz. 2.1) ausgeführt, wurden die Abfragen der Berechnungsgrundlagen und zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG von der bisherigen Seite 4 der Anlage L auf die neue Anlage 34b (Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG) ausgelagert.

In den Zeilen 2 und 3 der Anlage 34b ist anzugeben, ob die Anlage 34b zur Einkommensteuererklärung oder zur Feststellungserklärung abgegeben wird. Da für jeden Betrieb eine eigene Anlage 34b abzugeben ist, kann in der Zeile 3 die laufende Nummer der Anlage 34b angegeben werden.

Durch die Auslagerung der Abfragen zu den Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen in die eigenständige Anlage 34b muss bei dem Vorhandensein von mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Zuordnung der Einkünfte möglich sein. Daher wurde in der Zeile 4 eine Abfrage zur Angabe „Bezeichnung des Betriebs" aufgenommen. Durch die Betriebsbezeichnung ist bis zur Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer eine personelle Zuordnung der Gewinnermittlung (Anlage 13a, Anlage EÜR, E-Bilanz) möglich.

Die Abfragen zu den Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG (bisherige Zeilen 101 bis 115 der Anlage L) erfolgen nunmehr in den Zeilen 5 bis 19 unter der entsprechenden Abschnittüberschrift.

Die Abfragen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG (bisherige Zeilen 116 bis 129 der Anlage L) erfolgen nunmehr in den Zeilen 31 bis 44 unter der entsprechenden Abschnittüberschrift.

2.4 Anlage LuF

Die neu eingeführte Anlage LuF (SB 13) zur Anlage EÜR ersetzt ab dem VZ 2019 die Anlage Weinbau und die Angaben zur Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft nach § 51 EStDV auf der Anlage L 2018 (bisherige Zeilen 88 bis 92). Diese ist zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, Richtbeträge für Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen. Neben der Anlage LuF ist auch immer eine Anlage EÜR abzugeben.

In Zeile 5 „Ab dem Wirtschaftsjahr 2019/2020 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebsausgaben auf der Anlage EÜR geltend gemacht (Ein Eintrag in den Zeilen 6 bis 11 entfällt). “ ist anzugeben, wenn erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wenn der tatsächliche Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen wird oder wurde, können die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht berücksichtigt werden. Eintragungen in den Zeilen 6 bis 11 sind dann auch in den Folgejahren nicht mehr zulässig.

In Fällen, in denen in einem Wj. keine (vollen) Richtbeträge geltend gemacht werden können (z. B. Verpachtung oder Ruhen des Betriebes im laufenden Jahr), ist die Kz. 120 mit dem Wert „0“ zu befüllen. Gegebenenfalls anteilig berechnete Richtbeträge sind in der Anlage EÜR in der Kz. 183 „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ zu erfassen.

Betriebsausgaben, die neben den Richtbeträgen abziehbar sind (z.B. AfA, Hagelversicherung, Schuldzinsen), sind auf der Anlage EÜR zu erklären.

Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten. Der Antrag auf die pauschale Abgeltung ist durch Eingabe des Wertes „1“ in Zeile 12 zu stellen. In den Zeilen 13 und 14 sind die Einnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm bzw. von eingeschlagenem Holz einzugeben. Die Summe der pauschalen Betriebsausgaben ist in Zeile 15 zu erfassen.

3 Aktuelle ertragsteuerliche Hinweise

3.1 § 8c EStDV

Bei LuF ist der Gewinn nach dem Wj. zu ermitteln. Wj. ist hierbei nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich der Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Abweichende Regelungen sind für Betriebe mit hohem Futterbauanteil, reine Weinbaubetriebe und reine Forstbetriebe zugelassen. Letztere sowie Gartenbaubetriebe können auch ein dem Kj. entsprechendes Wj. wählen, was allen anderen Betrieben bislang verwehrt wurde.

Nach § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV wurde den LuF durch die fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl I 2020, S. 1495) die Möglichkeit geschaffen, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen auch ein dem Kj. entsprechendes Wj. zu wählen. Dies soll u. a. die Erstellung und Überprüfung der für das Kj. abzugebenden Umsatzsteuererklärungen erleichtern.

3.1.1 Anwendungszeitpunkt

Die Änderung kann nach § 84 Abs. 2 EStDV erstmals für Wj. angewendet werden, die nach dem beginnen, beispielsweise für das Wj. beginnend mit dem . Einer Zustimmung des Finanzamtes bei der Umstellung des Wj. auf das Kj. bedarf es nicht, § 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV.

Stellt ein LuF von einem vom Kj. abweichenden Wj. nunmehr auf ein mit dem Kj. übereinstimmenden Wj. um, verlängert sich das letzte vom Kj. abweichende Wj. um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kj. übereinstimmenden Wj.; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nach § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV nicht zu bilden. Der entsprechende Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig zu berücksichtigen.

Beispiel:

Landwirt L ermittelt seinen Gewinn nach dem Wj. 30.06. bis 01.07. des Folgejahres. Mit Schreiben vom beantragt er rückwirkend das Wj. auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wj. umzustellen. Das Wj. der Umstellung geht folglich vom bis zum . Sein Gewinn ist zeitanteilig zu berücksichtigen. Hierbei entfällt auf den VZ 2019 ein Anteil von 6/18 und den VZ 2020 ein Anteil von 12/18.

Beantragt der LuF den Wechsel zurück zu einem abweichenden Wj., ist hingegen kein verlängertes sondern ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden. Eine Bindungsfrist besteht nicht.

3.1.2 MÜSt

Mit dem Wechsel des Gewinnermittlungszeitraumes ändert sich auch die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen (siehe Tz. 1.1). Die für LuF, die ihren Gewinn für ein vom dem Kj. abweichenden Wj. ermitteln, in Betracht kommende Regelung des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO kommt somit nicht länger zur Anwendung. In diesen Fällen gelten nunmehr die allgemeinen Regelungen zur Abgabefrist. Bei LuF wird im Rahmen der MÜSt-Verarbeitung von einem Wj. beginnend mit dem 01.07. ausgegangen. Der 01.07. kann deshalb in den Grundinformationen (Registerkarte Betrieb – Sonstige Grundangaben) nicht als abweichendes Wj. eingetragen werden. Wird, wie im vorgenannten Beispiel unter Tz. 3.1.1, der Gewinnermittlungszeitraum auf das Kj. umgestellt, ist in den Grundinformationen ein abweichendes Wj. beginnend mit dem 01.01.2021einzugeben. Folgewirkungen, die sich aus der Umstellung des Wirtschaftsjahres in Bezug auf die Abgabefristen und die Eintragungen in den Grunddaten und in MÜSt ergeben, werden in einer gesonderten Kurzinformation erläutert. Entsprechende Fälle sind – soweit bekannt – in einer gesonderten Liste festzuhalten, um die Ergänzung der Abgabefristen nach abschließender Klärung gewährleisten zu können.

3.1.3 Anlage EÜR 2020

Durch die Umstellung des Gewinnermittlungszeitraumes auf das Kj. kann es zudem zu einer „Lücke" bei der Verarbeitung der Gewinnermittlungen kommen. Beispielsweise wäre die Anlage EÜR für das Wj. auf dem Vordruck für 2019 und für das Wj. - auf dem Vordruck für 2021 abzugeben. Für das Jahr 2020 wäre somit kein Vordruck Anlage EÜR einzureichen. Der Umgang mit solchen „Lücken“ wird zurzeit auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt.

3.2 Verlängerung von Investitionsfristen nach §§ 6b, 6c EStG und § 7g EStG

Durch das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BGBl 2020 I, 1512) endet die Investitionsfrist bei in nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nach § 52 Abs. 16 EStG nunmehr erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Folglich wird die v. g. Frist zur Verwendung von nach § 7g EStG gebildeten Investitionsabzugsbeträgen, die zum bzw. zum gebildet wurden und im Jahr 2020 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/2020 auslaufen würde, um ein Jahr verlängert.

Entsprechendes gilt für die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG bzw. § 6c EStG, welche ebenfalls einmalig gemäß § 52 Abs. 14 EStG um ein Jahr verlängert wurden. Die begünstigte Reinvestition muss jedoch innerhalb einer bestimmten Reinvestitionsfrist erfolgen. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und auf Grund des Ablaufs der Reinvestitionsfrist aufzulösen wäre, endet diese erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs. Fehlt es nach Ablauf des (verlängerten) Reinvestitionszeitraums an einer begünstigten Investition, findet § 6b Abs. 7 EStG Anwendung, sodass der Gewinn des Auflösungsjahrs für jedes volle Jahr des Bestehens der Rücklage fiktiv um 6 % des Auflösungsbetrags erhöht wird.

Beispiel:

Der Landwirt A hat im Wirtschaftsjahr 2015/2016 einen Gewinn aus der Veräußerung seines zum Betriebsvermögen gehörenden unbebauten Bauplatzes in Höhe von 250.000 EUR erzielt, für den er zum eine gewinnmindernde § 6b-Rücklage gebildet hat. Die Rücklage in Höhe von 250.000 EUR wird in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2016/2017 bis 2019/2020 fortgeführt. Eine begünstigte Reinvestition wird bis zum nicht getätigt.

Durch die Neuregelung wurde die 4-Jahresfrist um 1 Jahr verlängert. Das bedeutet, dass A die § 6b-Rücklage in Höhe von 250.000 EUR bis zum Bilanzstichtag fortführen kann. Zu einer Zwangsauflösung zum kommt es nicht. Sofern eine begünstigte Reinvestition auch bis zum unterbleibt, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der entsprechende Gewinn ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (5 Wirtschaftsjahre * 250.000 € * 6 Prozent = 75.000 €).

Beispiel:

Der Landwirt B hat im Wirtschaftsjahr 2013/2014 einen Gewinn aus der Veräußerung seines zum Betriebsvermögen gehörenden unbebauten Bauplatzes in Höhe von 100.000 EUR erzielt, für den er zum eine gewinnmindernde § 6b-Rücklage gebildet hat. Im Wirtschaftsjahr 2016/2017 beginnt er mit dem Neubau eines Wirtschaftsgebäudes, auf dessen Herstellungskosten die Rücklage übertragen werden soll. Die Fertigstellung verzögert sich wegen der Corona-Pandemie.

Durch die Neuregelung wurde die 6-Jahresfrist um 1 Jahr verlängert. Das bedeutet, dass B die § 6b-Rücklage von 100.000 EUR im Wirtschaftsjahr 2020/2021 auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes übertragen darf, wenn dieses in 2021 fertiggestellt wird. Zu einer Zwangsauflösung zum kommt es nicht.

3.3 Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)

Das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BGBl 2020 I, S. 1512) eröffnet dem Steuerpflichtigen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ein Wahlrecht, statt der linearen AfA eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) in Anspruch zu nehmen. Dabei soll der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die degressive AfA in Anspruch genommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig.

3.4 Freiwilliger Landtausch – , BFH/NV 2020, 276

Der freiwillige Landtausch i. S. v. §§ 103a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist ein von der Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer luf Grundstücke getauscht werden (§ 103b FlurbG). Voraussetzung für dieses Verfahren ist die entsprechende – schriftliche oder zur Niederschrift erklärte – Verfahrensbeantragung durch einen Grundstückseigentümer bei der Flurbereinigungsbehörde (§ 103c Abs. 1 FlurbG).

Da der freiwillige Landtausch gemäß § 103a ff. FlurbG gleichfalls vom Surrogationsprinzip beherrscht wird und als behördlich geleitetes Verfahren auch ansonsten eher mit dem Regelflurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahren vergleichbar ist als mit dem privatrechtlichen Tausch, gelten – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung – einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der BFH jedoch betont, dass etwaiger Geldausgleich für eine Mehrausweisung auch beim freiwilligen Landtausch dazu führt, dass dieser um ein Element des Kaufs bzw. Hinzuerwerbs erweitert wird.

Hiervon zu unterscheiden ist der (freiwillige) Grundstückstausch, der unabhängige von der Behörde getätigt wird und auf den das o. g. a. a. o. zur Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Verfahren nicht anwendbar ist. Das Surrogationsprinzip gilt in diesen Fällen weiterhin nicht, da der Steuerpflichtige eine Erwerbshandlung vornimmt, die wesentlich von seinem Willen – ohne behördlichen Eingriff – abhängt. Im Gegensatz zum freiwilligen Landtausch gemäß § 103a ff. FlurbG entfällt bei einem (freiwilligen) Grundstückstausch (z. B. freiwillige Baulandumlegung) eine – schriftliche oder zur Niederschrift erklärte – Verfahrensbeantragung durch einen Grundstückseigentümer bei der Flurbereinigungsbehörde (§ 103c Abs. 1 FlurbG). Für die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist folglich insoweit die für einen Grundstückstausch geltende Vorschrift § 6 Abs. 6 EStG einschlägig.

Der Tausch von Wirtschaftsgütern stellt eine (zur Gewinnrealisierung führende) Veräußerung in Bezug auf das hingegebene und eine (grds. betriebliche) Anschaffung hinsichtlich des empfangenden Wirtschaftsguts dar (siehe R 6b.1 Abs. 1 EStR 2012).

Wird ein eigenbetrieblich genutztes Grundstück gegen ein ebenfalls eigenbetrieblich genutztes Grundstück eingetauscht, liegt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG eine (übliche) Veräußerung des hingegebenen und eine entgeltliche Anschaffung des erhaltenen Grundstücks vor. Das für ein betriebliches Wirtschaftsgut eingetauschte Wirtschaftsgut wird im Regelfall zunächst (zumindest für eine logische Sekunde) notwendiges Betriebsvermögen ( BStBl 1997 II, S. 351, vom – III R 42/13, BStBl II 2017, S. 339 und H 4.2 Abs. 1 [Wirtschaftsgut, Eingetauschte Wirtschaftsgüter] EStH 2015). Etwas anderes gilt nur, wenn das eingetauschte Wirtschaftsgut – im Ausnahmefall – zum notwendigen Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört ( BStBl 1982 II, S. 18 und H 6b.1 [Entnahme] EStH 2015).

Die Fortbildungsunterlage „Baulandumlegung“ wurde entsprechend aktualisiert und ist im AIS unter Themen >Steuerfachthemen Einkommensteuer >Fortbildungen >Land- und Forstwirtschaft >Fortbildungsunterlagen > Register B 2.1 abgelegt.

3.5 § 13a EStG – Anhängige Verfahren

3.5.1 Rumpfwirtschaftsjahr – VI R 30/20

Mit Urteil vom – 13 K 2766/18, juris hat das FG München entschieden, dass der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn eines luf Betriebs (§ 13a EStG) im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres nur zeitanteilig anzusetzen ist.

Strittig war, ob bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG n. F. auch dann der volle Gewinn anzusetzen ist, wenn es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt. Nach Auffassung des FG München ist der Wirtschaftsjahresgewinn in diesem Fall zu „Zwölfteln“. Dies widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung im BStBl 2015 I, S. 877, Rz. 29.

Das Finanzamt hat die erst vom BFH zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 30/20 geführt wird. Der BFH hat nunmehr folgende Rechtsfrage in Zusammenhang mit § 13a EStG zu entscheiden:

„Ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (EStG) im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig oder mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen?“

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Entsprechende Einspruchsverfahren können ruhend gestellt werden, sofern sich der Einspruchsführer auf das anhängige Revisionsverfahren beruft.

3.5.2 Überleitungsrechnung – VI R 31/20

Mit Urteil vom – 4 K 1060/19, juris hat das FG Baden Württemberg – entsprechend der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG n. F. eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsarten vorzunehmen ist. Betriebsvorgänge, die im Rahmen der (bisherigen) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich der Besteuerung unterlegen hätten, aber mangels Zu- bzw. Abflusses gemäß § 11 EStG bisher nicht zu erfassen waren, sind entsprechend dem Urteil insoweit im Wege einer Überleitungsrechnung zu berücksichtigen, als diese Betriebsvorgänge im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs erfasst werden.

Der Steuerpflichtige hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 31/20 geführt wird. Der BFH hat nunmehr folgende Rechtsfrage in Zusammenhang mit § 13a EStG zu entscheiden:

„Ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I 2014, S. 2417) eine Überleitungsrechnung vorzunehmen?“

Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Entsprechende Einspruchsverfahren können ruhend gestellt werden können, sofern sich der Einspruchsführer auf das anhängige Revisionsverfahren beruft.

3.6 Teilbetriebseigenschaft bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit den Bewirtschaftungszweigen Landwirtschaft und Weinbau

Ausgelöst von einem Einzelfall wurde die Frage aufgeworfen, ob ein aktiver Betrieb mit den Bewirtschaftungszweigen Landwirtschaft und Weinbau stets aus einem Teilbetrieb Landwirtschaft und einem Teilbetrieb Weinbau besteht.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung, ob Teilbetriebe vorliegen, darauf an, ob die Bereiche jeweils organisatorisch verselbständigt und voneinander abgegrenzt sind. Hierbei ist für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlich, dass die Tätigkeiten in mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, für sich selbst lebensfähigen Betriebsteilen des einheitlichen Betriebs der Klägerin ausgeübt werden. Besonderes Gewicht kommt dabei der eigenen Hofstelle, dem eigenen Personal und dem besonderen Anlagevermögen zu ( BFH/NV 2018, 369, Rn. 17). Entscheidend ist in jedem Fall das Gesamtbild der Verhältnisse.

Es ist jedenfalls nicht ausreichend für die Annahme eines Teilbetriebs, dass die Rebflächen innerhalb eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Dauerkultur gesondert genutzt werden (vgl. auch BFH/NV 1996 S. 316 Rn. 26). Insofern besteht ein Unterschied zu forstwirtschaftlichen Flächen, die nach Tz. III des (BStBl 2018 I S. 689) ohne weitere sachliche Voraussetzungen als Teilbetrieb zu beurteilen sind.

Bei einem aktiven Betrieb mit den Bewirtschaftungszweigen Landwirtschaft und Weinbau kann somit nicht stets von einem Teilbetrieb Landwirtschaft und einem Teilbetrieb Weinbau ausgegangen werden. Es kommt hierbei vielmehr auf den Einzelfall an.

4 Wiederkehrende Leistungen / Altenteilsleistungen

4.1 Allgemeines zu den unbaren wiederkehrenden Leistungen / Altenteilsleistungen

Unbare Altenteilsleistungen sind (auch bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG) grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig (siehe Tz. 3.3 ff. der Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist – abgesehen von besonderen Fallkonstellationen lt. Tz. 3.3 ff. der vorerwähnten Rdvfg. – der Wert unbarer Altenteilsleistungen nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) geltenden Fassung zu schätzen (H 10.3 [Altenteilsleistung] EStH 2015, , BFH/NV 2018,1086). Bei Altenteiler-Ehegatten sind diese Werte zu verdoppeln (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 SvEV).

4.2 Wert / Ansatz der unbaren wiederkehrenden Leistungen / Altenteilsleistungen

Nachfolgend werden die Nichtbeanstandungsgrenzen aufgeführt, die nach § 2 Abs. 1, 2 SvEV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung ermittelt werden:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Fundstelle
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten
Summe
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten
Summe
2015
Insoweit keine Änderung
2.748 €
608 €
3.356 €
5.496 €
1.218 €
6.714 €
2016
BGBl I 2015, 2075
2.832 €
628 €
3.460 €
5.664 €
1.256 €
6.920 €
2017
BGBl I 2016, 2637
2.892 €
641 €
3.533 €
5.784 €
1.282 €
7.066 €
2018
BGBl I 2017, 3906
2.952 €
654 €
3.606 €
5.904 €
1.308 €
7.212 €
2019
BGBl I 2018, 1842
3.012 €
668 €
3.680 €
6.024 €
1.336 €
7.360 €
2020
BGBl I 2019
3.096 €
690 €
3.786 €
6.192 €
1.380 €
7.572 €

Die Werte für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Strom und andere Nebenkosten) werden ausgehend von den für 1994 gültigen Werten unter Berücksichtigung von Teuerungszuschlägen geschätzt, da entsprechende Festsetzungen in der SvEV fehlen.

Die Nichtbeanstandungsgrenzen gelten auch, wenn der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (, BStBl II 1976, S. 539). Die vorstehenden Werte gelten bei voller Verpflegung.

Diese Nichtbeanstandungsgrenzen sind demgegenüber nicht anwendbar, wenn aufgrund der Gewinnermittlungsunterlagen des Betriebs offensichtlich ist, dass die auf die Altenteiler entfallenden Kosten niedriger sind. Sie sind ebenfalls nicht anwendbar, wenn statt voller Verpflegung nur bestimmte oder keine Naturalien zur Verfügung gestellt werden.

Werden für die Beköstigung der Altenteiler auch aus dem luf Betrieb selbst gewonnene Erzeugnisse verwendet, ist ein Eigenverbrauch anzusetzen, soweit der Gewinn nicht nach § 13a EStG ermittelt wird.

4.3 Festsetzungsnahe Daten (FnD) „Wiederkehrende Leistungen/Versorgungsleistungen“

Die Versorgungsleistungen sind in den FnD „Wiederkehrende Leistungen/Versorgungsleistungen“ zu erfassen, wenn ein entsprechender Risikohinweis in der Veranlagung ausgegeben wird. Um eine gezielte Aussteuerung bei Änderungen der unbaren Versorgungsleistungen zu gewährleisten, sind bei diesen Altenteilsleistungen die Checkboxen „Verpflegung“ und „Sonstige Sachleistungen“ zu aktivieren.

Weitergehende Informationen zu den FnD sind im AIS unter KONSENS/FnD eingestellt.

5 Schätzungslandwirte

5.1 Allgemeines

Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF für das Kj. 2018 bzw. das Wj. 2018/2019 gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1).

5.2 Schätzungsausgangsbetrag

5.2.1 Einteilung der Betriebe

Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2
3
4
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredelung
Milchvieh
Futterbau
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP)
Getreide
über 50
über 50
über 50
unter 50
unter 50
Hackfrüchte
unter 20
über 20
unter 20
unter 20
unter 20
Futterbau
unter 30
unter 30
unter 30
über 30
über 30
Zusätzliche Abgrenzungskriterien
Schweinebestand
unter 1,8 VE/ha
unter 1,8 VE/ha
über 1,8 VE/ha
unter 1,8 VE/ha
unter 1,8 VE/ha
Milchkühe in % des Rinderbestandes bezogen auf Ø-Bestand
über 40
unter 40

5.2.2 Schätzungsausgangsbeträge

Als Schätzungsausgangsbetrag je ha LP sind für das Kj. 2018 bzw. das Wj. 2018/2019 anzusetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2
3
4.1
4.2
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredlung
Milchvieh
Futterbau
<35 Milchkühe
>35 Milchkühe
Mindestwert
550 €
1.300 €
1.000 €
500 €
1.350 €
300 €
Höchstwert
1.000 €
3.100 €
2.000 €
1.000 €
2.900 €
550 €
Zuschlag Frühkartoffeln
entfällt

5.2.3 Zuschläge für nicht abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne
5.2.3.1 Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen

Zu beachten ist, dass sämtliche Entschädigungen oder Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen nicht im Schätzungsausgangsbetrag enthalten sind und deshalb die erklärten oder im Einzelfall ermittelten Beträge hinzugerechnet werden müssen. Die Erhebungen haben folgende den Betrieben im Kj. 2018 bzw. Wj. 2018/2019 zugeflossene Zuschüsse oder Entschädigungen aufgezeigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gruppeneinteilung
Durchschnitts- und Mindestwert je ha/LP
Höchstwert je ha/LP
1
Getreidebau
350 €
400 €
2
Hackfruchtbau
420 €
520 €
3
Veredlung
440 €
500 €
4.1
Milchvieh bis 34 Milchkühe
380 €
420 €
4.2
Milchvieh ab 35 Milchkühe
450 €
700 €
5
Futterbau
350 €
430 €

5.2.3.2 Weinbau sowie Brennereien

Wegen der Ermittlung des entsprechenden Gewinns aus Weinbau verweise ich auf die Rdvfg. vom – S 2233 A – St 31 1.

Soweit Gewinne aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien zu ermitteln sind, bitte ich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Bp-Stelle einzuschalten. Diese wird dem Veranlagungsbezirk die notwendigen Richtsätze und Kennzahlen mitteilen.

5.2.3.3 Tabakanbau

Die Ernteerträge (Einnahmen je/ha) des Wj. 2018/2019 können bei Bedarf vom zuständigen BP-Referat St 42 des Landesamtes für Steuern zur Verfügung gestellt werden.

Zur Abgeltung der sachlichen Bebauungskosten können im Wj. 2018/2019 – wie im vergangenen Wj. – je ha Anbaufläche 3.200 € berücksichtigt werden. Die AfA einschl. Aufwendungen für geringwertige und mittelwertige Wirtschaftsgüter werden seit dem Wj. 1997/1998 nicht mehr berücksichtigt.

5.3 Umsatzrichtbeträge

Als Umsatzrichtwerte je ha LP sind für das das Kj. 2018 bzw. das Wj. 2018/2019 anzusetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
2
3
4.1
4.2
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredlung
Milchvieh
Futterbau
<35 Milchkühe
>35 Milchkühe
Umsatz
1.700 €
2.700 €
4.700 €
1.900 €
4.000 €
1.500 €
Zuschlag Frühkartoffeln
entfällt

5.4 Gewinn aus Holznutzung bei Schätzungslandwirten

Bei buchführungspflichtigen Betrieben, für die keine Bücher geführt werden, können die Betriebsausgabenpauschsätze des § 51 EStDV nicht angewandt werden. Sofern in derartigen Fällen die tatsächlichen Betriebsausgaben nicht festgestellt werden können, bestehen keine Bedenken, bei der Ermittlung des Gewinns aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung die Betriebsausgaben mit 25 % der Einnahmen aus der Holznutzung und bei Verkauf auf dem stehenden Holz mit 10 % zu schätzen. Mit diesem Pauschsatz sind sämtliche Betriebsausgaben des Wj. der Holznutzung (einschl. der Wiederaufforstungskosten) abgegolten.

5.5 Sonderschlüssel für geschätzte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft

Bei Schätzung des Gewinns nach § 162 AO ist im Sachbereich 50 Kz. 70 die Sonderschlüsselnummer „5" einzutragen.

5.6 Nichtabgabe der Steuererklärung einschl. der Anlage L bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

LuF sind nach § 149 Abs. 1 AO verpflichtet, Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§150 Abs. 1 AO) und die dazugehörigen Gewinnermittlungen (§ 60 EStDV) abzugeben. Nur wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Gewinn nach der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bleibt für den LuF auch dann bestehen, wenn das Finanzamt seine Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.

Sofern der LuF die Steuererklärung und Gewinnermittlung nach Schätzung nicht einreicht, obwohl er einen höheren Gewinn erzielt hat und ihm dies bekannt war, oder bekannt sein musste, sind mit Bestandskraft des die geschätzten Besteuerungsgrundlagen beinhaltenden Steuer- oder Feststellungsbescheides die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt. Entsprechende Einzelfälle oder Fälle, in denen ein Anfangsverdacht für einen höheren als den geschätzten Gewinn besteht, sind der jeweils zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zu melden.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. - S 2230 A – St 31 1

Fundstelle(n):
DAAAH-62440